Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1042/2010
Urteil vom 23. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 31. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. August 2010 betreffend Versicherungsleistungen nach IVG,
in Erwägung,
dass eine gültige Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG eine Begründung verlangt, welche sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt, wobei diesem Erfordernis mit Blick auf die gesetzliche Kognitionsbeschränkung des Bundesgerichts bezüglich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) mit einer blossen Bestreitung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen nicht Genüge getan ist,
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2010 in einer solchen pauschalen Behauptung (die Angaben der Psychiaterin oder ihrer Psychologin seien widersprüchlich) erschöpft, weshalb offensichtlich keine genügend begründete Beschwerde eingereicht worden ist,
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer