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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_1022/2010 {T 0/2}
Urteil vom 27. Dezember 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Verfahrensbeteiligte
S._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Kloten,
Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245f. mit weiteren Hinweisen),
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Mietzinsanrechnung für die Zweitwohnung und einer allfälligen diesbezüglichen Änderung seit Erlass des Entscheides vom 26. Februar 2010 im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdebegründung auch sonst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforde-rungen damit nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Dezember 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke