BGer 2C_976/2010
 
BGer 2C_976/2010 vom 28.12.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_976/2010
Urteil vom 28. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2007,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2010, versendet am 24. November 2010,
in die öffentlich-rechtliche Beschwerde hiergegen von X.________ vom 24. Dezember 2010,
in Erwägung,
dass der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich am 18. Januar 2010 mangels rechtsgenügenden Antrags auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2009 betreffend die Steuerperiode 2007 nicht eingetreten ist,
dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die hiergegen gerichtete Beschwerde am 27. Oktober 2010 abwies, soweit er darauf eintrat, und X.________ die Verfahrenskosten auferlegte,
dass X.________ hiergegen am 24. Dezember 2010 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt ist,
dass eine solche nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift zu enthalten hat und darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3),
dass die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt, da sie weder sachbezogene Anträge noch eine sich auf den Verfahrensgegenstand beziehende Begründung enthält, sondern darin in erster Linie - wie vor der Vorinstanz - der Nichtbeizug eines Schreibens vom 26. Januar 2000 beanstandet wird, dessen Relevanz für die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist,
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Hugi Yar