Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_917/2010
Urteil vom 29. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die über sie am 13. Oktober 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung (in der Psychiatrischen Klinik C.________ mit anschliessender Verlegung in das betreute Wohnheim D.________ in E.________) abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Verwaltungsrekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin bedürfe des geschützten Rahmens einer Institution mit intensiver Betreuung, weil sie bei sofortiger Entlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder in den ...-Abusus zurückfallen würde, was eine massive Verschlechterung ihres körperlichen Zustandes sowie eine unzumutbar schwere Belastung für den Ehemann und die Familie zur Folge hätte, schliesslich seien die tarifmässigen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil diese zusammen mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Einkommen von Fr. 89'000.-- verfüge und sich daher nicht in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und zu zeigen ist, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Verwaltungsrekurskommission eingeht,
dass sie erst recht nicht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann