BGer 9C_367/2010 |
BGer 9C_367/2010 vom 29.12.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_367/2010, 9C_389/2010
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Urteil vom 29. Dezember 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
9C_367/2010
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Personalvorsorgestiftung Z.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
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Beschwerdegegnerin,
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und
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9C_389/2010
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S.________, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Personalvorsorgestiftung Z.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 30. März 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die am 12. Februar 1944 geborene S.________ war als kaufmännische Angestellte der Firma Z.________ AG bei der Personalvorsorgestiftung Z.________ AG (im Folgenden: Personalvorsorgestiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 2. September 1999 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2000 auf. Mit Verfügung vom 27. November 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________ (wegen verspäteter Anmeldung) mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zu.
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A.b Am 8. Februar 2006 liess S.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2000 die reglementarischen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente nebst Verzugszins zuzusprechen. Mit Eingabe vom 18. September 2006 erhob die Personalvorsorgestiftung die Einrede der Verjährung. In seinem Entscheid vom 12. Februar 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut und sprach S.________ ab Februar 2001 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge nebst Zins von 5 % ab 8. Februar 2006 "resp. ab später eingetretenem Verfall" zu. Zur Festsetzung der Rente überwies es die Sache an die Personalvorsorgestiftung.
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A.c S.________ liess Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2000 eine Invalidenrente nebst Verzugszins von 5 % "seit wann rechtens" sowie die Beitragsbefreiung ab 1. März 2000 zu gewähren.
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Die Personalvorsorgestiftung erhob Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen, soweit S.________ ab Februar 2001 mehr oder anderes als die obligatorischen Mindestleistungen zugesprochen wurden; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft führte als dem vorinstanzlichen Verfahren beigetretene Rückversicherin ebenfalls Beschwerde mit demselben Rechtsbegehren wie die Personalvorsorgestiftung in ihrem Hauptantrag.
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A.d Nach Vereinigung der Verfahren wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 20. August 2007 (9C_104+108+109/2007) die Beschwerden der Personalvorsorgestiftung und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ab. In Gutheissung der Beschwerde der S.________, soweit darauf einzutreten war, wurden die Dispositiv-Ziffern 1 Satz 1 und 3 sowie Ziffer 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 aufgehoben und wie folgt neu erkannt:
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"2.1 Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG wird verpflichtet, S.________ ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und aus weitergehender beruflicher Vorsorge nebst Verzugszins von 5 % seit 8. Februar 2006 bzw. ab später eingetretenem Verfall auszurichten sowie ab 1. März 2000 die Beitragsbefreiung gemäss Reglement vom 28. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2000, zu gewähren.
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2.2 Die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG und die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft haben S.________ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 9048.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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2.3 Die Überweisung der Streitsache an die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 wird bestätigt."
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B.
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Nachdem sich S.________ und die Personalvorsorgestiftung über den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit zwischen Alter 62 und 64 nicht einigen konnten, liess S.________ mit Eingabe vom 10. März 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiederum Klage gegen die Personalvorsorgestiftung einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die reglementarische Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2008 auszurichten, ausmachend Fr. 64'128.-, zuzüglich Zins ab mittlerem Verfall. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, auf dem insgesamt nachzuzahlenden Betrag Verzugszins zu 5 % ab 1. März 2008 zu entrichten. Schliesslich sei die Beklagte zu verpflichten, ihr die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.
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Mit Entscheid vom 30. März 2010 hiess das Verwaltungsgericht die Klage vom 10. März 2009 insoweit gut, als es die Beklagte verpflichtete, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und weitergehender beruflicher Vorsorge in der Höhe von insgesamt Fr. 64'127.70 nebst Zins zu 5 % ab 10. März 2009 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wies es die Klage ab. Ferner verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin eine Parteientschädigung, festgesetzt auf total Fr. 4500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
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C.
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Die Personalvorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage abzuweisen. Ferner beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Verfahren 9C_367/2010).
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S.________ lässt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf Verzugszins für den Zeitraum vor dem 10. März 2009 verneint wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den beantragten Verzugszins für die Periode vom 1. März 2006 bis zum 9. März 2009 zu entrichten (Rechtsbegehren Ziffer 1); der vorinstanzliche Entscheid sei auch insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf Ersatz des weiteren Verzugschadens verneint wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den geltend gemachten Verzugschaden zu ersetzen (Rechtsbegehren Ziffer 2) und es sei schliesslich die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die volle geltend gemachte Parteientschädigung zu entrichten (Rechtsbegehren Ziffer 3; Verfahren 9C_389/2010).
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Die Beschwerde führenden Parteien beantragen vernehmlassungsweise jeweils die Abweisung der gegnerischen Beschwerden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt die Abweisung der Beschwerde der Personalvorsorgestiftung. Das kantonale Gericht verzichtet jeweils auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wurde der Beschwerde der Personalvorsorgestiftung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sie den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, sind die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217, 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Verbindlich beantwortet (Art. 61 BGG) sind durch das Urteil 9C_104+108+109/2007 vom 20. August 2007 folgende Fragen: Die Versicherte hat ab 1. September 2000, da zu diesem Zeitpunkt der Gesundheitsvorbehalt nicht mehr gültig und eine (teilweise) Verjährung infolge Verjährungsverzichts nicht eingetreten war, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus obligatorischer und weitergehender Vorsorge sowie ab 1. März 2000 eine Beitragsbefreiung gemäss Reglement vom 28. September 2000 (in Kraft ab 1. Januar 2000). Ferner wurde die vom kantonalen Gericht angeordnete Überweisung der Sache an die Personalvorsorgestiftung zur betraglichen Festsetzung der Rente bestätigt. Das Urteil spricht damit im Grundsatz eine Rente zu, wobei vor allem dieser Grundsatz und der Rentenbeginn streitig waren. Über die Dauer des Rentenanspruchs enthält das Urteil weder im Dispositiv noch in den Erwägungen eine ausdrückliche Aussage. Indessen gilt der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) nicht nur in Bezug auf diejenigen Fragen, die ausdrücklich in einem Urteil thematisiert werden. Res iudicata erfasst in sachlicher Beziehung alles, was Streitgegenstand bildete, der sich im Klageverfahren nach den gestellten Klagebegehren richtet. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich der Streitgegenstand mangels abweichender Umschreibung im Rechtsbegehren bei zeitlich offenen Dauerleistungsverhältnissen jedenfalls mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem das angerufene Gericht den Sachverhalt beurteilt (Urteil 9C_369/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1.1, zur Publikation in BGE 136 V vorgesehen). Dies ist im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urteil 5A.17/1999 vom 18. November 1999, E. 4b), im Klageverfahren der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, N 140 zu Art. 73 BVG), wie die Personalvorsorgestiftung selber in ihrer Beschwerde (S. 9) richtig festhält.
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2.2 Vorliegend wurde mit der Klage vom 8. Februar 2006 die Rente ab 1. September 2000 eingeklagt, und zwar ohne zeitliche Befristung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid vom 12. Februar 2007 die Rente bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochen. Das Bundesgericht hat den Rentenbeginn vorverschoben, aber im übrigen das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Damit ist rechtskräftig entschieden, dass die Rente bis zum 12. Februar 2007 geschuldet ist. Der Hinweis auf das Reglement vom 28. September 2000 in Dispositiv Ziff. 2.1 ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis im Zusammenhang mit der Beitragsbefreiung und nicht mit der Rente steht, ist das sog. "Reglement 2004" kein neues Reglement, sondern eine Partialrevision des Reglements von 2000. Partialrevidierte Rechtserlasse werden nach wie vor nach dem ursprünglichen Erlassdatum zitiert. Die Erwähnung des Reglements 2000 im Urteil sagt deshalb von vornherein nichts darüber aus, ob spätere Partialrevisionen anwendbar sind. Wäre die Personalvorsorgestiftung der Ansicht gewesen, infolge der Partialrevision von 2004 sei der Rentenanspruch Ende Februar 2006 erloschen, so hätte sie das damalige Urteil mit dieser Begründung anfechten müssen mit dem (Eventual)Begehren, die Rente sei bis Ende Februar 2006 zu befristen. Aber weder im damaligen kantonalen Verfahren noch im ersten Verfahren vor Bundesgericht hat die Personalvorsorgestiftung geltend gemacht, der Rentenanspruch sei ab 1. März 2006 erloschen. Es steht also aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2007 rechtskräftig fest, dass die Rente bis 12. Februar 2007 geschuldet ist.
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2.3 In Bezug auf diesen Zeitraum besteht res iudicata. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten dürfen. Insoweit hat die Personalvorsorgestiftung formell Recht mit dem Antrag auf Zurückweisung der Klage, materiell aber nicht, weil sie das Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2007 falsch versteht, was der Klarheit halber im Dispositiv des vorliegenden Urteils ausdrücklich festzustellen ist.
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3. Für den Rest der streitigen Zeit ab 13. Februar 2007 steht die Rechtskraft des damaligen Urteils dem Eintreten auf die Klage und der erneuten Beurteilung nicht entgegen.
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3.1 Im Obligatorium erlischt die Invalidenrente nicht mit dem Rücktrittsalter (Art. 26 Abs. 3 BVG). Insoweit ist die Klage offensichtlich begründet und die Beschwerde der Personalvorsorgestiftung offensichtlich unbegründet.
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3.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann eine Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente mit dem Erreichen des Altersrentenanspruchs erlöschen lassen, was die Personalvorsorgestiftung hier mit Art. 7 Ziff. 3 Abs. 5 des Reglements 2000 gemacht hat: "spätestens im Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person das Rücktrittsalter erreicht" hat, wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Diese Bestimmung nennt also nicht ein bestimmtes Rücktrittsalter, sondern verweist auf das Rücktrittsalter, das in anderen Bestimmungen des Reglements festgelegt ist: Gemäss Reglement in der Fassung 2000 gilt für Frauen das Alter 62 (Art. 2 Ziff. 5 des Reglements), gemäss Reglementsnachtrag 2004 für Frauen der Jahrgänge 1942 und jünger (somit auch für die hier im Recht stehende Versicherte) das Alter 64. Der Nachtrag enthält im Übrigen keine Übergangsregelung.
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3.3 Grundsätzlich sind Reglemente in der Fassung anwendbar, in dem sie in dem Zeitpunkt in Kraft stehen, in welchem der anspruchsrelevante Tatbestand erfüllt ist. Als die Versicherte 62 Jahre alt war (Februar 2006), stand bereits der Nachtrag in Kraft, weshalb sie in diesem Zeitpunkt nicht das reglementarische Rücktrittsalter erreichte, sondern erst im Februar 2008. Das ist offenbar auch die Auffassung der Personalvorsorgestiftung, denn nach ihrer eigenen Darstellung in der Beschwerde (S. 5) entstand der Versicherungsfall Alter bei der Versicherten am 1. März 2008; sie wendet also offensichtlich für den Beginn der Altersleistungen das neue Reglement an. Somit wurde gemäss klarem Wortlaut des Reglements erst in diesem Zeitpunkt die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst.
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3.4 Ob, wie die Personalvorsorgestiftung unter Berufung auf das Urteil B 8/04 vom 28. Januar 2005 E. 9 annimmt, für Beginn und Ende des Invalidenrentenanspruchs zwingend das gleiche Reglement massgebend sein muss, braucht in dieser allgemeinen Form nicht erörtert zu werden. Denn jenes Urteil hat diesen Grundsatz nicht als allgemeine Norm festgelegt, sondern bloss eine reglementarische Übergangsbestimmung, welche eine solche Regelung vorsah, als zulässig betrachtet.
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3.5 Die Auffassung der Personalvorsorgestiftung hätte zur Folge, dass die Versicherte zwischen dem 62. und dem 64. Jahr weder eine Invaliden- noch eine Altersrente erhielte. Dies stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wonach auch im überobligatorischen Bereich ein nahtloser Übergang von Invaliden- zu Altersleistung bestehen muss (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG). Für die vorliegende Konstellation ist zudem zu beachten, dass die Reglementsänderung in Zusammenhang steht mit der gesetzlichen Erhöhung des Frauenrentenalters von 62 auf 64. Diese gesetzliche Regelung kann nicht zur Folge haben, dass den bisherigen Invalidenrentenempfängerinnen während zweier Jahre überhaupt keine Leistung ausgerichtet wird. Entweder müsste für die Übergangsjahrgänge sowohl für das Ende der Invaliden- wie das Entstehen der Altersrente die alte Regelung beibehalten werden mit der Folge, dass die Altersrente wie bisher mit 62 einsetzt, oder es muss für beide Rentenarten die neue Regelung Anwendung finden mit der Folge, dass die Ablösung erst mit 64 erfolgt. Letzteres besagt das Reglement der Personalvorsorgestiftung.
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3.6 Ob durch eine allenfalls überhöhte Altersleistung die Versicherte überentschädigt ist, tut nichts zur Sache, da die Altersleistung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
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4.
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Streitig ist des weitern der Verzugszins.
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4.1 Ist eine Leistung durch Gerichtsurteil rechtskräftig zugesprochen, so erübrigt sich eine weitere Inverzugsetzung. Das Urteil begründet den Verfall der Verbindlichkeit, soweit darin nichts anderes geregelt ist. Für die Zeit bis 12. Februar 2007 wurden die Renten bereits rechtskräftig zugesprochen, samt Verzugszins; diese Verzugszinszahlungspflicht gilt bis zur Bezahlung des zugesprochenen Betrags, also auch über den Zeitpunkt des Urteils hinaus. In Bezug auf den Verzugszins auf den bis 12. Februar 2007 geschuldeten Renten hätte die Vorinstanz daher infolge res iudicata auf die Klage nicht eintreten dürfen (vorne E. 2). Insoweit wird die Beschwerde 9C_389/2010 durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens 9C_367/2010 formell gegenstandslos, wobei in der Sache und im Ergebnis die Beschwerde führende Versicherte obsiegt.
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4.2 Die ab 13. Februar 2007 geschuldeten Renten wurden bisher nicht rechtskräftig beurteilt. Der Verzugszinsbeginn entsteht somit erst ab späterer Klageanhebung (Art. 105 Abs. 1 OR), wie dies die Vorinstanz mit Recht ausführt. Das Schreiben der Personalvorsorgestiftung vom 10. Oktober 2008 ändert daran nichts: Zwar anerkennt die Personalvorsorgestiftung, dass bereits das Schreiben vom 29. September 2008 als Mahnung im Sinne von Art. 102 OR zu betrachten ist. In Bezug auf Renten entsteht aber Verzug gemäss Art. 105 Abs. 1 OR nicht schon mit der Mahnung, sondern erst mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage. Der von der Versicherten im kantonalen Verfahren erwähnte BGE 133 III 675 (nicht publizierte E. 6.3) betraf keine Rente, weshalb die dortigen Ausführungen hier nicht massgebend sind.
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5. Strittig ist schliesslich weiterer Verzugsschaden in Form von vorprozessualem Anwaltsaufwand.
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5.1 Der unter diesem Punkt behauptete Schaden ist nicht substantiiert geltend gemacht. Die Personalvorsorgestiftung hat entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2007 die Rente berechnet und ausbezahlt. Die Versicherte macht nicht geltend, dass und inwieweit diesbezüglich anwaltliche Interventionen notwendig gewesen wären. Die Personalvorsorgestiftung hat sich hingegen geweigert, die Rente ab März 2006 weiter zu bezahlen. In Bezug auf die bis 12. Februar 2007 geschuldeten Leistungen hätte ohne weiteres unmittelbar gestützt auf das erste Urteil des Bundesgerichts und die daraufhin von der Personalvorsorgestiftung erstellte Rentenberechnung Betreibung erhoben werden können. Auch die später geschuldeten Leistungen konnten ohne Weiterungen mit Klage eingeklagt werden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dazu besonderer vorprozessualer Anwaltsaufwand erforderlich gewesen wäre.
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5.2 Zudem begründet der blosse Umstand, dass ein Beklagter einen anderen Rechtsstandpunkt vertritt als der Kläger und demzufolge eine verlangte Leistung ohne Klage nicht erbringt, kein Verschulden.
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6.
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6.1 Die im kantonalen Verfahren gestützt auf Art. 73 BVG erfolgte Zusprechung der Parteientschädigung beruht auf kantonalem Recht. Mit diesem hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, bundesrechtswidrig ist oder zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 mit Hinweisen; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 75 E. 9.1.1 [in BGE 132 V 127 nicht publiziert]; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 21 und 22 zu Art. 95 BGG).
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6.2 Die Überprüfung der gestützt auf kantonales Recht zugesprochenen Parteientschädigung untersteht damit dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG, Urteile 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010, E. 2.1, 9C_688/2009 vom 19. November 2009, E. 3.1.2; 8C_588/2009 vom 30. November 2009, E. 2.3). Die Beschwerde der klagenden Versicherten enthält keine genügende Willkürrüge. Da damit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist auf sie in diesem Punkt nicht einzutreten.
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7.
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Im Verfahren 9C_367/2010 obsiegt formal die Personalvorsorgestiftung mit ihrem Antrag auf Gutheissung und Zurückweisung der Klage teilweise. Materiell unterliegt sie aber mit ihrem Begehren vollumfänglich (E. 2.3 hievor). Analog obsiegt im Verfahren 9C_389/2010 die Versicherte mit ihrem Begehren materiell teilweise in Bezug auf den Verzugszins. Entsprechend sind die Gerichtskosten zu drei Vierteln der Personalvorsorgestiftung und zu einem Viertel der Versicherten aufzuerlegen. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verfahren 9C_367/2010 und auf eine teilweise Parteientschädigung im Verfahren 9C_389/2010. Der Personalvorsorgestiftung steht keine (teilweise) Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4 S. 149).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 9C_367/2010 und 9C_389/2010 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerde im Verfahren 9C_367/2010 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2010 wird in Bezug auf die Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 12. Februar 2007 samt den darauf geschuldeten Verzugszinsen aufgehoben. Auf die Klage wird insoweit nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die Personalvorsorgestiftung Z.________ AG diese Leistungen bereits auf Grund des Urteils des Bundesgerichts vom 20. August 2007 schuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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3.
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Die Beschwerde im Verfahren 9C_389/2010 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf einzutreten ist.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden im Umfang von Fr. 750.- der Personalvorsorgestiftung Z.________, im Umfang von Fr. 250.- S.________ auferlegt.
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5.
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Die Personalvorsorgestiftung der Firma Z.________ AG hat S.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4000.- zu bezahlen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Dezember 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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