Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_460/2010
Urteil vom 4. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
T.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Winterthur, Postfach 357, 8401 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Götz Staehelin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren am 12. August 1946, war als Verkäuferin in einem Teilzeitpensum von 85 % bei der G.________ AG tätig und dadurch obligatorisch bei den Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; im Folgenden: AXA) gegen Unfall versichert, als sie am 17. August 2002 in Spanien in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt war. Mit Verfügung vom 3. März 2005 wurde T.________ ab 1. Januar 2005 eine Rente aus Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % von der AXA zugesprochen. Da T.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel vom 18. April 2005 seit 1. August 2003 Anspruch auf eine ganze Rente aus Invalidenversicherung hatte, wurde die Invalidenrente aus Unfallversicherung als Komplementärrente in der Höhe von Fr. 1'243.- pro Monat ausgerichtet, wobei für deren Berechnung 85 % der Rente aus Invalidenversicherung berücksichtigt wurde.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 machte T.________ eine Erhöhung der Komplementärrente geltend, da ihr Ehemann S.________, der aufgrund des Unfalls bislang eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog, seit 1. Oktober 2008 (wegen eines Krebsleidens) eine ganze IV-Rente erhalte und ihre Rente aus Invalidenversicherung somit zufolge Plafonierung ab 1. Oktober 2008 auf Fr. 1'658.- pro Monat reduziert worden sei. Am 26. Januar 2009 starb S.________, worauf die Rente aus Invalidenversicherung für T.________ ab 1. Februar 2009 auf Fr. 2'280.- pro Monat erhöht wurde. Die AXA nahm daraufhin mit Verfügung vom 1. April 2009 eine Neuberechnung der Komplementärrente der Versicherten vor, wobei sie ab 1. Oktober 2008 die monatliche Komplementärrente - zufolge Anrechnung der plafonierten Invalidenrente - auf Fr. 1'582.- erhöhte und dieselbe ab 1. Februar 2009, unter Einbezug der wegen des Todes des Ehegatten erhöhten Invalidenrente, auf Fr. 1'126.- pro Monat reduzierte. Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009).
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 28. Mai 2009 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Ausrichtung einer Komplementärrente ab 1. Februar 2009 über monatlich Fr. 1'582.-, eventualiter Fr. 1'243.-, zuzüglich Teuerungszulage beantragen.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichten, beantragt die AXA deren Abweisung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig die per 1. Februar 2009 erfolgte Neuberechnung der Komplementärrente. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund des Todes ihres Ehemannes und der damit verbundenen Erhöhung ihrer Invalidenrente aus Invalidenversicherung von Fr. 1'710.- auf Fr. 2'280.- pro Monat keine Neuberechnung der Komplementärrente zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber eine solche in ihrer Verfügung vom 1. April 2009 vorgenommen und die Vorinstanz hat dieses Vorgehen geschützt. Sie erwog, dass mit dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei, der zu einer Änderung der Berechnungsgrundlagen und mithin zu einer Anpassung der Komplementärrente nach Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV führte.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die hier massgebende Gesetzesbestimmung betreffend Komplementärrenten (Art. 20 UVG) sowie die vom Bundesrat in Ausschöpfung der ihm in Art. 20 Abs. 3 UVG eingeräumten Kompetenz erlassenen Vorschriften insbesondere über die Anpassung der Komplementärrenten (Art. 33 UVV) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ist, dass nach Art. 33 Abs. 2 lit b UVV die Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird.
3.2 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus (BGE 115 V 266 E. 2a S. 270), und zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen (Jean-Maurice Frésard, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, in: Schweizerische Versicherungszeitschrift [SVZ], 60/1992 S. 292). Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 115 V 282). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden. Es war indessen nicht seine Absicht, den Kongruenzgrundsatz im Rahmen der Komplementärrentenregelung generell einzuführen, wie dies in der Literatur postuliert wurde (vgl. dazu Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung der intersystemischen Probleme in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Diss. Freiburg 1996, S. 266). Vielmehr sollten punktuelle Korrekturen vorgenommen werden, um die Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung an die 10. AHV-Revision anzupassen und eine nach Auffassung von Lehre, Rechtsprechung und Fachkreisen ungenügende Regelung zu verbessern (vgl. Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 45; BGE 126 V 506 E. 2b S. 509 mit Hinweisen). Dementsprechend bestimmt Art. 32 Abs. 1 UVV, dass bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt wird, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, womit dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz Rechnung getragen wird (RKUV 1997 S. 49). Ausdruck des Kongruenzgrundsatzes bilden auch die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 UVV (vgl. Jean-Maurice Frésard, Margit Moser Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 908 Fn. 366) und Art. 32 Abs. 3 UVV; hinzuweisen ist ferner auf Art. 43 Abs. 1 UVV). In BGE 130 V 39 E. 4.1 S. 44 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - mit Blick auf diese Verordnungsänderungen - bestätigt, dass sich Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz entnehmen lässt, welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der UV mit einer Altersrente der AHV vorsieht. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesse die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibe ihn aber auch nicht vor. Im Ergebnis gelte dieser Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber ihn vorsehe. Dies hat auch bezüglich des Zusammentreffens einer Invalidenrente der UV mit einer IV-Rente zu gelten (RKUV 2005 Nr. U 540 S. 123, U 282/03, E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_607/2008 vom 22. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2).
3.3 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Bundesrat aufgrund von Art. 20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Spielraum des Ermessens zusteht und er die Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann. In diesem Rahmen ist der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besondern Vorschriften zu erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können (BGE 115 V 275 E. 3b/bb S. 282). Dementsprechend ist eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen. Anders zu entscheiden ist lediglich im Falle von Verordnungslücken, sei es, dass der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht geregelt hat, sei es, dass das Fehlen einer besondern Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen (BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Annahme von Verordnungslücken im Zusammenhang mit Art. 32 und 33 UVV ; Urteil 8C_607/2008 vom 22. Juli 2009 E. 2.4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, es sei unzulässig, den Umstand ihrer Verwitwung als Anlass zu einer Neuberechnung der Komplementärrente zu nehmen und macht geltend, dies entspreche im Ergebnis auch dem Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2008 vom 22. Juli 2009. Dabei übersieht sie allerdings, dass es sich nicht um den gleichen Sachverhalt handelt. Dort bewirkte die nach dem Unfallereignis eingetretene Verwitwung keine Erhöhung der Invalidenrente (E. 2.5). Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch anders: Die Verwitwung führte zu einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für die Invalidenversicherung, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Neuberechnung der Komplementärrente gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV vornahm. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihre Verwitwung stelle einen unfallfremden Faktor dar. Indem sich dieser Faktor auf die Berechnung der IV-Rente der Invalidenversicherung auswirkt, ändern sich vielmehr die Berechnungsgrundlagen. Sodann verhält sich die Beschwerdeführerin letztlich inkonsequent, wenn sie am 23. Januar 2009 - also drei Tage vor dem Tod ihres Ehemannes am 26. Januar 2009 - explizit verlangte, ihre Komplementärrente wegen der Plafonierung der Rente aus Invalidenversicherung anzupassen, dies dann aber bei Wegfall der Plafonierung nicht mehr gelten lassen will. Beim Zuspruch einer ganzen Invalidenrente an den Ehemann der Beschwerdeführerin und der damit bewirkten Plafonierung der Invalidenrente handelt es sich ebenfalls um einen vom Unfallereignis unabhängigen Faktor, der trotzdem zu einer Anpassung der Komplementärrente führte. Dabei ist der Beschwerdeführerin korrekt eine ab 1. Oktober 2008 von Fr. 1'243.- auf Fr. 1'582.- erhöhte Komplementärrente zugesprochen worden, um die durch die Plafonierung bewirkte Reduktion der Invalidenrente aus Invalidenversicherung auszugleichen, soweit dies den erwerblichen Teil betrifft. Daher ist es schon aus Gründen der Konsequenz angezeigt, anschliessend bei Wegfall der Plafonierung wiederum eine Anpassung der Komplementärrente vorzunehmen und dabei den auf den erwerblichen Teil bezogenen Betrag der neu ausgerichteten Invalidenrente aus Invalidenversicherung ab 1. Februar 2009 zur Anrechnung zu bringen. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. April 2009 vorgenommene Komplementärrentenberechnung erweist sich somit für den (unangefochten gebliebenen) Zeitraum ab 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 wie auch für den im Streit liegenden Zeitraum ab 1. Februar 2009 als korrekt.
4.2 Die Beschwerdeführerin will eventualiter den Verwitwetenzuschlag, der ihr gemäss Art. 36 IVG i.V. mit Art. 35 bis AHVG in der Höhe von 20 % ausgerichtet wird, bei der Komplementärrentenberechnung ausser Acht lassen. Sie verlangt dementsprechend eine höhere Komplementärrente von Fr. 1'243.- zuzüglich Teuerungszulage pro Monat. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2) ist aus Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeiner Kongruenzgrundsatz ableitbar. Dieser gilt lediglich soweit, als ihn der Verordnungsgeber vorsieht. Eine Ausnahme, wie sie die Beschwerdeführerin bezüglich des Verwitwetenzuschlags vorsehen will, ist aus Art. 32 UVV nicht ersichtlich. Daher hat in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV eine vollständige Anrechnung der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Invalidenrente aus Invalidenversicherung bei der Komplementärrentenberechnung stattzufinden, soweit dies nicht durch Art. 32 UVV eingeschränkt wird. Letzteres wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt, indem lediglich eine Anrechnung der Rente aus Invalidenversicherung zu 85 % stattfand. Eine diesbezügliche Verordnungslücke (vgl. E. 3.3 vorne) liegt nicht vor und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern eine solche bestehen sollte. Somit ist die Beschwerde sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch des Eventualantrags abzuweisen.
5.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist ihr dementsprechend nicht auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45 E. 11 [8C_606/2007]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter