BGer 9C_917/2010 |
BGer 9C_917/2010 vom 05.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_917/2010
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Urteil vom 5. Januar 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
R.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. August 2010.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1953 geborenen R.________ bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ab 1. Februar 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2010 ab.
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R.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache "zwecks weiterer Abklärungen inklusive Eingliederungsmassnahmen" an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch von R.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG [vor 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG]) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die polydisziplinäre Expertise der Begutachtungsstelle A.________ vom 21. September 2007 sowie des psychiatrischen Gutachtens der Fachärzte B.________ und Dr. M.________ vom 27. November 2008 zutreffend erkannt, dass die Versicherte trotz der psychischen und somatischen Beschwerden ihrer angestammten Arbeit als Kassierin wie auch einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfange eines Arbeitspensums von 60 % nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte, welches den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausschliesst. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). Entgegen den - nicht näher begründeten - Vorbringen der Beschwerdeführerin setzt sich der angefochtene Entscheid mit der verbliebenen psychischen und somatischen Leistungsfähigkeit einlässlich auseinander. In der letztinstanzlichen Beschwerde werden denn auch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Von vornherein nicht einzutreten ist auf das mit keinem Wort begründete Rechtsbegehren betreffend Eingliederungsmassnahmen. Schliesslich bleiben die beiden von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 eingereichten neuen Arztberichte vom 10. November und 1. Dezember 2010 im Lichte des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG (Urteil 8C_545/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1) unbeachtlich, weil weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab.
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4.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 22. November 2010 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Coop schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Januar 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Attinger
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