BGer 1B_2/2011 |
BGer 1B_2/2011 vom 07.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_2/2011
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Urteil vom 7. Januar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Jürg Bähler, Gerichtspräsident, Gerichtskreis V
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Burgdorf-Fraubrunnen, Schlossgässli 1,
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3400 Burgdorf.
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Gegenstand
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Strafverfahren, Beschwerde gegen Amtshandlungen,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
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In Erwägung,
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dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. November 2010 auf eine von X.________ gegen Amtshandlungen des Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge hinsichtlich seiner Rügen über kein Rechtsschutzinteresse, welches er nicht auch im ordentlichen Appellationsverfahren hätte wahren können;
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dass X.________ gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 3. Januar 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt (s. bereits Verfahren 1B_408/2010, Urteil vom 14. Dezember 2010);
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den genannten Nichteintretensentscheid und das zugrunde liegende Strafverfahren ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten Jürg Bähler und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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