Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_426/2010
Urteil vom 11. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2010 des Bezirksgerichts Dietikon, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Juni 2010 fiel X.________ in Zürich durch seine unsichere Fahrweise einer Polizeipatrouille auf. Er wurde angehalten und, nachdem bei ihm rund 106,8 Gramm Heroingemisch sichergestellt wurden, verhaftet. Am 22. Juni 2010 wurde er vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft versetzt.
Am 8. Dezember 2010 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter des Bezirks Dietikon am 14. Dezember 2010 abwies.
B.
Mit Beschwerde vom 25. Dezember 2010 beantragt X.________, diese Verfügung des Haftrichters aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwältin verweist auf ihren Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und verzichtet auf weitere Ausführungen.
Die X.________ für die Einreichung einer Stellungnahme angesetzte Frist lief unbenützt ab.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG ist gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Das Haftprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vom Haftrichter im angefochtenen Entscheid nach der bis Ende 2010 in Kraft stehenden Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 geführt. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; StPO) in Kraft (AS 2010 1881), welche die kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Nach der massgebenden Übergangsbestimmung Art. 453 Abs. 1 StPO beurteilt sich indessen die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Haftentscheid nach bisherigem Recht.
2.
Untersuchungshaft konnte im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig war und die Gefahr bestand, dass er in Freiheit versuchen würde, sich der weiteren Verfolgung durch Flucht zu entziehen (§ 58 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1991, StPO). Lag ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Kollusionsgefahr vor, stand einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. Dringender Tatverdacht auf schwere Betäubungsmitteldelikte und Kollusionsgefahr vermögen im Übrigen die Fortsetzung der Untersuchungshaft auch nach neuem Recht zu rechtfertigen (Art. 221 Abs. 1 StPO).
2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass bei ihm bei seiner Verhaftung rund 100 Gramm Heroingemisch sichergestellt wurden und dass ihn das dringend verdächtig macht, in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Hingegen bestreitet er, mit den Drogen, die am 19. Juni 2010 im Heizungskeller der Liegenschaft Zürcherstrasse 163 in Y.________ sichergestellt wurden (rund 3 kg abgebautes Heroingemisch [Monoacetylmorphin], welches ursprünglich rund 50 g reines Heroin enthielt und 365 g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 39 %), etwas zu tun zu haben. Diese Bestreitung halten die Staatsanwältin und der Haftrichter für unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2008 im mit einem Durchgang verbundenen Nachbarhaus (Zürcherstrasse 165) wohnte und auf dem Verpackungsmaterial der Drogen Fingerabdruckspuren von ihm sichergestellt wurden. Diese Indizien belasten den Beschwerdeführer erheblich und reichen jedenfalls auch in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung aus, den dringenden Verdacht zu begründen, dass er auch in Bezug auf diese Drogen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Aus dem angefochtenen Entscheid geht im Übrigen mit ausreichender Klarheit hervor, dass der Haftrichter den dringenden Tatverdacht auch in Bezug auf die "Heizungsraumdrogen" bejahte, die zum gegenteiligen Schluss kommende Auslegung des angefochtenen Entscheids durch den Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12 f.) grenzt an Wortklauberei.
2.2 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
2.2.1 In Bezug auf die "Heizungsraumdrogen" sagte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 gegenüber der Staatsanwältin aus, er habe im Frühling/Sommer bei einer Freundin gewohnt und in dieser Zeit seine Wohnung an der Zürcherstrasse 165 einem Kollegen überlassen. Er habe später festgestellt, dass dieser mit Drogen gehandelt habe. Bei seiner Rückkehr in seine Wohnung habe er 2 Minigrip-Säcklein gefunden. Deshalb vermute er, dass die "Heizungsraumdrogen" von diesem Kollegen stammten. Zu den Personalien seiner Ex-Freundin und seines Kollegen machte er keine Angaben.
2.2.2 Aus dieser Aussage ergibt sich, dass sich auch ein (ebenfalls) im Drogengeschäft tätiger Kollege des Beschwerdeführers längere Zeit in der Wohnung an der Zürcherstrasse 165 aufgehalten, Drogen mit in der Wohnung vorgefundenem Material verpackt und im Heizungskeller des Nachbarhauses versteckt haben könnte. Das wäre eine mögliche Erklärung für die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf der Verpackung der "Heizungsraumdrogen". Die Aussage ist somit geeignet, diesen in einem wesentlichen Punkt zu entlasten. Ob sie das auch tut, hängt wesentlich davon ab, ob die Ex-Freundin und der fragliche Kollege überhaupt existieren und seine Aussage bestätigen. Der Beschwerdeführer hat daher objektiv ein grosses Interesse, die beiden entsprechend zu "instruieren", und er hat sich durch die Geheimhaltung ihrer Identität auch die Gelegenheit verschafft, sie in Freiheit voraussichtlich vor den Strafverfolgungsbehörden kontaktieren zu können. Die Befürchtung des Haftrichters, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, die beiden in unzulässiger Weise zu beeinflussen, ist nachvollziehbar. Die Annahme von Kollusionsgefahr ist zurzeit nicht zu beanstanden.
3.
Konnte der Haftrichter somit ohne Bundesrechtsverletzung nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auf schwere Betäubungsmitteldelikte Kollusionsgefahr annehmen, steht einer Fortführung der Untersuchungshaft zurzeit nichts entgegen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit ausgewiesen scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Bernard Rambert wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Dietikon, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Störi