Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_30/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Uetlibergstrasse 301, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8004 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_462/2010 vom 15. November 2010.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 15. November 2010 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_462/2010).
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 beanstandet X.________ das Urteil. Dabei macht er u.a. geltend, durch die am 20. Dezember 2010 erfolgte Zustellung des genannten Urteils ergebe sich, dass Bundesrichter Féraud in Verletzung von Art. 35 BGG als Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung am betreffenden Urteil mitgewirkt bzw. es unterzeichnet habe, obwohl dieser wegen Befangenheit hätte in Ausstand treten müssen.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Sache nach verlangt X.________ gemäss Art. 38 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 121 lit. a BGG die Revision des genannten Urteils vom 15. November 2010; seine Eingabe ist demgemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln.
Der Gesuchsteller begründet sein Begehren mit dem Umstand, dass ein ihn betreffendes, unter Mitwirkung von Bundesrichter Féraud gefälltes bundesgerichtliches Urteil vom 17. September 1997 (Verfahren E.5/1991) gemäss EGMR-Urteil vom 5. November 2002 beanstandet worden ist bzw. der EGMR in diesem letztgenannten Urteil im Zusammenhang mit dem fraglichen bundesgerichtlichen Urteil vom 17. September 1997 eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt hat.
Wie dem Gesuchsteller schon früher mitgeteilt worden ist, kann in seinem Einwand für sich alleine kein tauglicher Ausstandsgrund erblickt werden (s. Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. etwa Urteile 1F_14/2009 vom 21. August 2009, 1B_164/2008 vom 2. September 2008, 1B_176/2008 vom 4. Juli 2008, s. zudem auch BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227 und Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG entfällt daher. Dadurch, dass Bundesrichter Féraud am vorliegenden Urteil nicht mitwirkt, ist das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren gegenstandslos.
Was der Gesuchsteller sonst noch vorbringt - namentlich das erneute Begehren, die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts - läuft auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung hinaus. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch unbegründet und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp