BGer 8C_1041/2010 |
BGer 8C_1041/2010 vom 14.01.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
8C_1041/2010
|
Urteil vom 14. Januar 2011
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte |
S.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2010.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde des S.________ vom 11. Dezember 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2010 (AL.2009.00130),
|
in Erwägung,
|
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art.100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),
|
dass die vorliegende Beschwerde vom 11. Dezember 2010 gegen den am 4. November 2010 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2010 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),
|
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
|
dass überdies die Beschwerde vom 11. Dezember 2010 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
|
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
|
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 14. Januar 2011
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Ursprung Batz
|