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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_546/2010
Verfügung vom 18. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
Römisch-Katholische Kirchgemeinde Grindel,
Baukommission Grindel.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone (Bienenhaus),
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
In Erwägung,
dass X.________ seine gegen das am 4. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2011 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_546/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Grindel, der Baukommission Grindel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp