BGer 8C_1027/2010
 
BGer 8C_1027/2010 vom 18.01.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1027/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. November 2010.
In Erwägung,
dass G.________, geboren 1953, sich am 10. Juli 2007 bei einem Misstritt auf nassem Waldweg eine Distorsion des linken Kniegelenks zuzog, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass die SUVA nach Vornahme verschiedener Abklärungen ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. Juni 2008 einstellte, was mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2009 bestätigt wurde,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 9. November 2010),
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, "die Implantationskosten des Knies zu übernehmen",
dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere aufgrund der als schlüssig erachteten Gut-achten der Dres. med. R.________ und M.________ vom 16. April 2008 sowie 8. Dezember 2008 und 26. Februar 2009 bzw. 18. Februar 2010, zutreffend dargelegt hat, weshalb die Verursachung der Kreuzbandläsion durch das Unfallereignis vom 10. Juli 2007 - im Gegensatz zu der vorübergehenden Verschlimmerung des erheblichen degenerativen Vorzustandes am Kniegelenk - nicht im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann, so dass sich die Leistungseinstellung bzw. die Ablehnung der Knietotalprothesen-Implantation durch die Beschwerdegegnerin nicht beanstanden lässt,
dass die dagegen in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich weitgehend in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpfen und mit denen sich - soweit wesentlich - das kantonale Gericht bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, zu keinem andern Ergebnis zu führen vermögen,
dass daher zu den in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen - soweit diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) zu erledigen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz