Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_19/2011
Urteil vom 21. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob am 18. Februar 2008 Strafanzeige gegen die Stadtpolizei Baden und den Stadtrat von Baden wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung. Er machte u.a. geltend, es seien wiederholt grundlos Parkbussen gegen ihn ausgestellt worden. Mit Verfügung vom 6. September 2010 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das in dieser Sache durch das Bezirksamt Baden geführte Strafverfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Dezember 2010 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass weder dem Stadtrat von Baden noch der Stadtpolizei Baden im Zusammenhang mit den Bussenerhebungen gegen den Beschwerdeführer schlüssig eine strafbare Handlung nachgewiesen werden könne; eine Verurteilung sei unwahrscheinlich. Die Einstellungsverfügung sei daher nicht zu beanstanden.
2.
X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. Januar 2011 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Luzern ein. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde abwies. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: