BGer 9C_606/2010 |
BGer 9C_606/2010 vom 21.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_606/2010
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Urteil vom 21. Januar 2011
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. Juni 2010.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 das Gesuch der 1957 geborenen S.________ um Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ablehnte,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2010 abwies,
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dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass die Versicherte ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
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dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2010 abgewiesen hat,
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dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
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dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle beigezogene Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 23. Oktober 2007 festgestellt hat, die Versicherte sei in einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig,
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dass die Beschwerdeführerin sich auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, jedoch nicht vorbringt, die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zur gesundheitlichen Situation und zum Grad der Arbeitsfähigkeit seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt des Weiteren umfassend abgeklärt und seitens der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, weshalb sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Aktenergänzungen, namentlich die Einholung eines Obergutachtens durch das Sozialversicherungsgericht, ebenso erübrigen wie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle,
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dass das kantonale Gericht gestützt auf die ärztlich bescheinigte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 %, welche sich lediglich im häuslichen Aufgabenbereich auswirkt, während die Versicherte weiterhin im bisherigen Ausmass von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft arbeiten könnte, einen Invaliditätsgrad von 11 % ermittelt hat, welcher, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), zu keinen Bemerkungen Anlass gibt,
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Januar 2011
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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