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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_13/2010
Verfügung vom 24. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2005,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_37/2010 u. 2D_42/2010 vom 23. November 2010.
Erwägungen:
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2005 gelangten A.X.________ und B.X.________ mit zwei subsidiären Verfassungsbeschwerden an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. November 2010 hiess das Bundesgericht die Beschwerde im Verfahren 2D_37/2010 gut, soweit es darauf eintrat; es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2010 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurück; die Beschwerde im Verfahren 2D_42/2010 (betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2010) schrieb es als gegenstandslos ab; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen (Ziff. 4.1 des Urteilsdispositivs).
Am 7. Dezember 2010, nach Entgegennahme des blossen Dispositivs des Urteils vom 23. November 2010, ersuchten A.X.________ und B.X.________ darum, die Frage der Parteientschädigung sei anlässlich der vollständigen Ausfertigung des Urteils nochmals zu überprüfen. Nachdem sie mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 16. Dezember 2010 auf die Unabänderlichkeit des bundesgerichtlichen Entscheids hingewiesen worden waren, stellten sie am 28. Dezember 2010 ein förmliches Revisionsgesuch betreffend die Ziffer 4.1 des Dispositivs des Urteils vom 23. November 2010 und ersuchten um Zusprechung einer Parteientschädigung für jene Verfahren. Am 17. Januar 2011 lud der Abteilungspräsident die Gesuchsteller ein, dem Bundesgericht bis spätestens am 7. Februar 2011 mitzuteilen, ob sie nach Kenntnisnahme von (namentlich E. 4.2) der Urteilsbegründung am Revisionsgesuch festhalten wollten. In ihrem Antwortschreiben vom 21. Januar 2011 erklären die Gesuchsteller, dass es ihnen als juristische Laien bzw. Privatpersonen nicht bekannt gewesen sei, dass eine rechtlich unvertretene Partei, falls sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, um dann wörtlich beizufügen: "Selbstverständlich hätten wir uns und Ihnen die Revision vom 28.12.2010 erspart." Mit dieser Erklärung geben die Gesuchsteller unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ihr Revisionsgesuch zurückziehen.
Damit kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG); Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller