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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_518/2010
Urteil vom 24. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Ausstand),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 23. April 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1964 geborene G.________ hielt sich seit 1989/90 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz auf und war zuletzt ab 7. September 1993 als Handlanger tätig. Infolge eines am 1. Oktober 1993 erlittenen Sturzes auf den Rücken und einer dadurch bedingten Diskushernien-Operation blieb er der Arbeit ab 9. Oktober 1993 fern und war seither nicht mehr erwerbstätig. Am 1. Dezember 1995 meldete er sich infolge chronischer Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 ab. Auf Beschwerde hin hob die Verwaltung ihre Verfügung unter Bejahung eines zusätzlichen Abklärungsbedarfes auf. Nach Beizug weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Unterlagen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch abermals mangels rentenbegründender Invalidität (Verfügung vom 29. März 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 13. Juni 2002 gut, wobei es die Angelegenheit - unter Bestätigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten - zur Durchführung von Abklärungen wirtschaftlicher Art zurückwies. Die an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (Urteil I 575/02 vom 21. März 2003).
A.b Nach ergänzenden Erhebungen beschied die IV-Stelle das Rentenersuchen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 35 % erneut abschlägig (Verfügung vom 14. Oktober 2005, Einspracheentscheid vom 22. November 2007).
B.
Das beschwerdeweise angerufene Kantonsgericht Freiburg hiess die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 23. April 2010 (in der dispositivmässig berichtigten Fassung vom 17. Juni 2010) teilweise gut, indem es die Rentenabweisung für den Zeitraum bis zum 29. März 2001 bestätigte, indessen den angefochtenen Einspracheentscheid, soweit den Zeitraum ab dem 29. März 2001 betreffend, aufhob und die Angelegenheit insoweit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung in neuer Besetzung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; ferner sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Anordnung einer öffentlichen Beratung mit Parteivortrag.
Während sich die IV-Stelle unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einer Antragstellung enthält, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131; dazu auch Urteil 9C_876/2008 vom 14. April 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 148, aber in: SVR 2009 IV Nr. 39 S. 113). Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.).
1.2
1.2.1 In Bezug auf die ab 29. März 2001 geltenden Verhältnisse hat das kantonale Gericht die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen vornehme. Insoweit liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den - in casu unbestrittenermassen nicht erfüllten - Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar ist. Für die Zeit bis 29. März 2001 wurde demgegenüber vorinstanzlich abschliessend entschieden, dass keine rentenbegründende Invalidität gegeben sei. Es fragt sich, ob diesbezüglich ein selbstständig anfechtbarer Teilentscheid vorliegt.
1.2.2 Steht eine Dauerleistung während einer längeren Zeitperiode zur Diskussion und hat die Vorinstanz nur für einen Teil dieses Zeitraums in der Sache entschieden, so liegt grundsätzlich ein Teilentscheid vor, der selbstständig anfechtbar ist. Das Bundesgericht hat denn auch mit BGE 135 V 141 (E. 1.4.6 S. 147 f.) erkannt, dass es sich bei einem Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG handelt, der selbstständig anfechtbar ist und innert der Frist des Art. 100 BGG angefochten werden muss, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll (Urteile 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 3.3 und 1C_82/2007 vom 19. November 2007 E. 1.2). Daraus folgt, dass vorliegend nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist, als das kantonale Gericht abschliessend für den Zeitraum bis 29. März 2001 entschieden hat.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Durchführung einer öffentlichen Beratung mit Parteivortrag.
2.2 Das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich schriftlich (Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG), eine Verhandlung findet nicht statt. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt im Rahmen seiner Rechtsschriften ausführlich dargetan. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG aufdrängen würde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer es unterlässt aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Punkte nicht bereits auf Grund der vorhandenen Akten beantwortbar sein sollen. Dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.
3.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein in Art. 30 BV verankerter Anspruch auf einen unabhängigen Richter sei verletzt worden, indem der Stellvertretende Präsident, der im kantonalen Beschwerdeverfahren den Vorsitz inne gehabt habe, bereits beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2002 als Gerichtsschreiber-Berichterstatter mitgewirkt habe und somit vorbefasst gewesen sei. Jedenfalls sei aber zu prüfen, ob ein Ausstandsgrund nach Art. 36 ATSG vorliege.
3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn sich einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst haben. In einem solchen Fall der so genannten Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f. mit diversen Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss stellt das Mitwirken an einem früheren Entscheid regelmässig keinen Ausstandsgrund dar, sofern nicht weitere konkrete für die Befangenheit sprechende Gesichtspunkte hinzukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.; Urteile 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.1 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3).
3.2 Der im angefochtenen Entscheid als Stellvertretender Präsident fungierende Richter hatte zwar tatsächlich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2002 als Gerichtsschreiber-Berichterstatter geamtet. Die Vorbefassung mit einem Fall allein begründet jedoch, wie hievor ausgeführt, noch keinen Ausstandsgrund. Aus objektiver Sicht sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich - und werden in der Beschwerde auch nicht dargetan -, welche die vom Beschwerdeführer abgelehnte Justizperson im Hinblick auf die Neubeurteilung der Sache als voreingenommen erscheinen lassen könnten, zumal die Sache damals im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen zugunsten des Versicherten entschieden worden war. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die am vorinstanzlichen Entscheid teilhabenden Richter vorgängig nicht mitgeteilt worden waren, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, sind die am Kantonsgericht tätigen Personen doch dem jährlich erscheinenden Staatskalender des Kantons Freiburg (oder auch der einschlägigen Internetseite [www.fr.ch/tc/de/pub/organisation/zusammensetzung.htm]) zu entnehmen, was den Rechtsuchenden in die Lage versetzt, ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen einzelne Personen im Vorfeld mit Einreichung der Beschwerdeschrift zu stellen (Urteil 8C_133/2009 vom 10. Februar 2009).
4.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des in Art. 29 BV verankerten rechtlichen Gehörs, weil das kantonale Gericht trotz entsprechenden Antrags keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe.
4.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 f. mit Hinweisen), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3a und b S. 55 f.). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider läuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 122 V 47 E. 3b/cc und dd S. 56 f.). Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunter fallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche, allein auf Grund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 E. 3b/ee und ff S. 57 f.; Urteil 9C_1034/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2.2 In BGE 136 I 279 hat sich das Bundesgericht mit der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als auch des Bundesgerichts zum Verzicht auf eine beantragte öffentliche Verhandlung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass in Verfahren mit hauptsächlich medizinischer Fragestellung eine bessere Eignung des schriftlichen Verfahrens nicht erkennbar sei, auch wenn Gegenstand in einer allfälligen Verhandlung einzig die Befassung mit den vorhandenen Stellungnahmen von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsschaden und Grad der Arbeitsunfähigkeit bildet. Es handle sich bei der Würdigung derartiger medizinischer Berichte und der Beurteilung der Beweiskraft einander widersprechender ärztlicher Aussagen um eine auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts alltägliche und damit nicht grundsätzlich "hochtechnische" Thematik im Sinne der Judikatur, sodass vom persönlichen Eindruck einer Partei und von ihren möglichen mündlichen Vorbringen allenfalls noch zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (Urteil 8C_801/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 1 mit diversen Hinweisen).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums ab 29. März 2001 wurde die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne des vorinstanzlichen (Eventual-)Antrags des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und damit seinem Ansinnen entsprochen. Diesbezüglich liegt folglich einer der Ausnahmegründe vor, die es dem kantonalen Gericht erlaubten, von der geforderten öffentlichen Verhandlung abzusehen. Eine Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 Abs. 1 EMRK garantierten Anspruchs auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist mithin bezogen auf den betreffenden Teilentscheid zu verneinen.
4.3.2 Was die vom kantonalen Gericht für den Zeitraum bis 29. März 2001 entschiedene Rentenabweisung anbelangt, sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die vom Versicherten in der Beschwerde an die Vorinstanz rechtskonform beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung demgegenüber nicht gegeben. Weder war der Antrag schikanös, noch lief er dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider. Sodann konnte das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig bezeichnet werden, was denn auch das Kantonsgericht nicht angenommen hat. Von hoher Technizität der sich stellenden Fragen kann ebenfalls nicht gesprochen werden: Streitig ist der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Arbeits(un)fähigkeit bzw. deren wirtschaftliche Folgen. Damit liegt ein Streit vor, der keine Ausnahme von der Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, begründet. Indem die Vorinstanz unter diesen Umständen von der beantragten öffentlichen Verhandlung abgesehen hat, wurde dieser in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen. Es ist daher unumgänglich, die Sache an das Kantonsgericht Freiburg zurückzuweisen, damit es den Verfahrensmangel behebt und die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführt. Hernach wird das Gericht über die Beschwerde, soweit den Rentenanspruch bis März 2001 betreffend, materiell neu zu befinden haben.
5.
Da der Beschwerdeführer, soweit auf seine Beschwerde überhaupt eingetreten werden konnte, lediglich in einem Teilpunkt obsiegt, sind ihm die Gerichtskosten zu rund zwei Dritteln zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG) und steht ihm in diesem Verhältnis eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG erweist sich insoweit als gegenstandslos. Infolge der im Übrigen als aussichtslos zu bezeichnenden Rechtsbegehren kann dem Ersuchen um Befreiung der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie der Sicherstellung der Parteikosten nicht stattgegeben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. April 2010 wird, soweit die Rentenabweisung für den Zeitraum bis 29. März 2001 betreffend, aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 350.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 150.- auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl