BGer 5A_12/2011
 
BGer 5A_12/2011 vom 25.01.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_12/2011
Verfügung vom 25. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutz),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. November 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. November 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 24. Januar 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann