BGer 6B_907/2010 |
BGer 6B_907/2010 vom 25.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_907/2010
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Verfügung vom 25. Januar 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenauflage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 24. September 2010.
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Erwägungen:
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Die am 28. Oktober 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2011 zurückgezogen. Der Rückzug erfolgte erst, als das Verfahren vor Bundesgericht bereits kurz vor seinem Abschluss stand. Deshalb ist eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
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1.
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Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Wiprächtiger Faga
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