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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_984/2010
Urteil vom 25. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Aufhebung der Einstellungsverfügung (Drohung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. November 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte am 2. Juni 2010 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung ein. Dagegen führte die Beschwerdegegnerin 2 kantonale Beschwerde. Die Vorinstanz hob den Entscheid der Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde am 4. November 2010 auf. Die Akten gingen zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an die Staatsanwaltschaft. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist nur zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Im angefochtenen Entscheid wurde die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Verfahren ist somit noch nicht abgeschlossen. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 BGG vorläge, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn