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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1002/2010
Urteil vom 26. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene P.________ fuhr am 4. April 2003 auf ein am Strassenrand parkiertes Auto auf, wobei sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Schädelkontusion zuzog. Trotz diverser ambulant und stationär durchgeführter Behandlungen konnte keine Beschwerdefreiheit erreicht werden und nahm P.________ ihre bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr auf. Auf Anmeldung vom 23. April 2004 hin zog die IV-Stelle des Kantons Aargau insbesondere ein zuhanden des zuständigen Unfallversicherers erstelltes Gutachten der Akademie X.________, Spital Y.________, vom 29. Oktober 2007, Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. September 2008, 2. Februar und 2. März 2009 sowie eine polydisziplinäre Expertise der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS), Spital Z.________, vom 17. November 2008 (samt Ergänzung vom 19. Februar 2009) bei. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründender Invalidität (Vorbescheid vom 23. April 2009, Verfügung vom 9. Juni 2009).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 ab.
C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung und Feststellung des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer Eingliederungsstätte zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich wie auch bei den Ergebnissen der konkreten Beweiswürdigung durch die Vorinstanz grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, und 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161).
2.
Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die aktenkundigen medizinischen Unterlagen detailliert dargestellt, sich eingehend mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt. Es ist dabei, insbesondere gestützt auf die gutachtlichen Erläuterungen der MEDAS vom 17. November 2008 (samt ergänzender Stellungnahme vom 19. Februar 2009), zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer wie psychischer Sicht körperlich leichte Verrichtungen an nicht exponierten Arbeitsstellen - und damit auch ihre angestammte Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin Fastfood oder vergleichbare Tätigkeitsfelder - vollumfänglich zumutbar seien, woraus keine rentenbegründende Einbusse der Erwerbsfähigkeit resultiere. Der MEDAS-Expertise komme voller Beweiswert zu, da sie alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle. Namentlich basiere sie auf umfassenden psychiatrischen, neurologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen; sie leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und überzeugend begründet.
3.2
3.2.1 Die vom kantonalen Versicherungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon vor Vorinstanz im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und deren rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1.1 und 1.2 hievor).
3.2.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen, vermögen die vorinstanzliche Betrachtungsweise unter diesem Blickwinkel nicht in Zweifel zu ziehen. Die Versicherte bestreitet unter Hinweis auf divergierende ärztliche - primär psychiatrischerseits ergangene - Einschätzungen, so etwa die Expertise der Akademie X.________ vom 29. Oktober 2007, in erster Linie die Aussagekraft des MEDAS-Gutachtens. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass keine konkreten Indizien erkennbar sind, die gegen die Zuverlässigkeit der durch die betreffenden Fachexperten vorgenommenen Abklärungen sprechen würden. Abweichende ärztliche Bewertungen allein sind noch nicht geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens in Frage zustellen. In casu beruhen diese, wie im angefochtenen Entscheid einlässlich erwogen wurde, auf anderen (therapeutischen) Ansätzen bzw. berücksichtigen die psychische Komponente des Beschwerdebildes nicht oder nur ungenügend. Sie äusserten sich sodann bereits zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit, obgleich noch keine schlüssigen Angaben hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchungen bekannt waren, sie konstatierten lediglich einen summarischen Allgemeinstatus, ohne zwischen somatischen und psychischen Beschwerden zu unterscheiden, oder sie stellten die Aussagen der Beschwerdeführerin trotz bekanntermassen auffälligen, zu keinen verwertbaren Ergebnissen führenden Verhaltens anlässlich der neurologischen bzw. neuropsychologischen Testung nicht in Frage. Weder ist die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund in der Lage, eine offensichtliche Unrichtigkeit der im kantonalen Verfahren getroffenen Feststellungen zum verbliebenen erwerblichen Leistungsvermögen darzutun, noch eine sonstwie geartete Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne des Art. 95 BGG zu belegen. Von weiteren spezialärztlichen Erhebungen schliesslich sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb keine Notwendigkeit für die zusätzlich geforderten (ober-)gutachtlichen Abklärungen besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149).
4.
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.
4.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl