Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_717/2010
Urteil vom 26. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem 1956 geborenen A.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 60 %) rückwirkend ab 1. April 2004 zu. Auf Gesuch vom 29. Januar 2007 hin bejahte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) im monatlichen Betrag von Fr. 631.- ab 1. Januar 2007. Dabei berücksichtigte sie ein hypothetisches Einkommen der nichterwerbstätigen Ehefrau des Versicherten (Verfügungen vom 7. Juni und 4. Juli 2007). Nach Einsprache änderte die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung in Aberkennung eines EL-Anspruches zu Ungunsten des Versicherten ab. Die Kasse forderte den ausbezahlten Betrag von Fr. 5'048.- zurück (Einspracheentscheid vom 6. September 2007).
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Mai 2008 teilweise gut und verwies die Sache zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten an die Ausgleichskasse: Es sei eine rheumatologische allenfalls auch eine psychiatrische Abklärung am Platz. Nach orthopädischer und psychiatrischer Untersuchung durch die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD X.________ Untersuchungsbericht vom 22. April 2009) rechnete die EL-Durchführungsstelle wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau an und wies das Leistungsbegehren ab. Gleichzeitig verfügte sie eine Rückforderung bezahlter EL-Leistungen von noch Fr. 1'621.35 (Verfügung vom 23. Juni 2009). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2009 fest.
B.
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. Juli 2010 abwies.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und lässt beantragen, ab 1. Juni 2004 seien, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die gesetzlichen Ergänzungsleistungen und Verzugszins zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Beschwerdegegnerin - subeventualiter an die Vorinstanz - zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
1.2 Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Demgegenüber ist die richtige Anwendung der Beweiswürdigungsregeln durch das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei zu prüfen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Ehegattin des Beschwerdeführers frühestens ab 1. Juni 2004 (Anmeldung des Beschwerdeführers zur IV-Rente am 3. Juni 2004; Art. 22 Abs. 1 ELV) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre und Beschwerdegegnerin sowie kantonales Gericht bei der EL-Berechnung deswegen unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) einen hypothetischen Lohn anrechnen durften.
2.1 Die Vorinstanz erwog, die fehlende Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie die mangelnden Deutschkenntnisse könnten die Ehegattin nicht davon befreien, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen; es kämen für sie bloss Hilfsarbeiten in Frage. Einer Arbeitsaufnahme stünde die Betreuung des im massgeblichen Zeitpunkt 11-jährigen Sohnes nicht entgegen, zumal dem Vater als Teilinvalidem die Aufsicht über den Sohn überbunden werden könne und eine umfassende Betreuung nicht mehr erforderlich sei. Sodann sei der Gesundheitszustand der Ehefrau des Versicherten rechtsgenüglich abgeklärt und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit erstellt. Schliesslich erkannte das kantonale Gericht, Verzichtseinkommen habe angerechnet werden dürfen, ohne vorherige Mahnung der Ehefrau, sich um eine Arbeitsaufnahme zu bemühen. Ein hypothetisches Einkommen von Fr. 28'214.- lasse sich nicht beanstanden.
2.2 Dem hält der Versicherte letztinstanzlich entgegen, die Frage der zulässigen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entscheide sich nicht allein anhand des Gesundheitszustandes, sondern auch nach familienrechtlichen Gesichtspunkten. Die Ehefrau sei nie erwerbstätig gewesen, sondern habe während der Ehe immer den Haushalt geführt, welche Aufgabenteilung ergänzungsleistungsrechtlich anzuerkennen sei. Der Invaliditätsgrad der Ehegattin sei anhand eines Betätigungsvergleichs im Haushalt ermittelt worden, womit sie aus Sicht der Invalidenversicherung Hausfrau sei. Es gehe nicht an, für die Ergänzungsleistungen eine hypothetische Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ferner seien keine besonderen Umstände ersichtlich, von der scheidungsrechtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach erreichtem 45. Altersjahres nicht mehr zumutbar sei. In verschiedener Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zudem den RAD-Untersuchungsbericht vom 22. April 2009: Namentlich fehlten aktuelle Röntgenbefunde; eine rheumatologische Untersuchung habe nicht stattgefunden, obwohl der Rückweisungsentscheid vom 22. Mai 2008 eine solche angemahnt habe. Die RAD-Ärzte setzten sich auch nicht mit abweichenden Berichten des Hausarztes auseinander.
3.
3.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG resp. Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) ist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Ergänzungsleistungs-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG resp. Art. 3a Abs. 4 aELG), sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit - oder deren zumutbare Ausdehnung - verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, Urteil P 18/99 vom 22. September 2000 E. 1b). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie dadurch die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).
3.2 Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ), nach Einschätzung der RAD-Ärzte könne die Ehefrau im Umfang von 80 % einer leidensangepassten Beschäftigung nachgehen, wobei das kantonale Gericht die in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Einschränkungen beachtet hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Untersuchungsbericht vom 22. April 2009 beweiskräftig. Namentlich waren die vorhandenen bildgebenden Unterlagen genügende Grundlage, zumal mit Blick auf die von der Ehefrau des Versicherten angegebenen Einschränkungen eine das Übliche überschreitende Progredienz der im Jahr 2006 und 2007 röntgenologisch umfassend erhobenen degenerativen Befunde nicht zu erwarten war. Die klinische Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte auf eine überdurchschnittliche Verschlechterung der vorhandenen degenerativen Veränderungen. Im Weiteren sind die Atteste des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, nicht begründet. Diese entzogen sich dadurch einer näheren Auseinandersetzung durch die RAD-Ärzte, was dem Bericht vom 22. April 2009 nicht zum Mangel gereicht. Der Beschwerdeführer rügt allerdings, das kantonale Gericht habe mit Entscheid vom 22. Mai 2008 eine rheumatologische Untersuchung verlangt, die IV-Stelle jedoch einen Facharzt der orthopädischen Chirurgie mit der Untersuchung betraut, was nicht angehe.
4.
4.1 Der Verwaltung ist im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) rechtsprechungsgemäss ein weites Ermessen hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen einzuräumen (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105), in das sich ein gerichtliches Eingreifen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteile 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 2.1, 9C_24/2010 vom 21. März 2010 E. 2, 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3). Die instruierende Behörde hat sich jedoch an die Vorgaben in einem Rückweisungsentscheid eines Gerichtes zu halten (erwähntes Urteil 9C_548/2010 E. 4.1, Urteil 9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid abzuweichen, falls Ergebnisse einer zufolge eines Rückweisungsurteils angeordneten Untersuchung weitere Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen (erwähntes Ur-teil 9C_522/2010 E. 3.3.1). Unter diesem Aspekt ist ein Ermessen der Verwaltung zu bejahen. Allerdings ist im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren unter freier Würdigung der Beweise zu prüfen, ob die Verwaltung auf die zusätzlich angeordneten Abklärungen verzichten durfte.
4.2 Der Rückweisungsentscheid vom 22. Mai 2008 erging zur Durchführung einer rheumatologischen, allenfalls einer zusätzlichen psychiatrischen Untersuchung der Ehefrau des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht schloss insofern auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle (Art. 43 ATSG). Danach liess die IV-Stelle die Ehefrau des Beschwerdeführers von Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchen. Eine rheumatologische Befundung fand nicht statt. Nur aus dem formellen Grund einer orthopädischen statt einer rheumatologischen Untersuchung war der Einspracheentscheid vom 28. September 2009 allerdings nicht schon aufzuheben. Denn die in Frage stehenden Knie-, Hüft-, Rücken- und HWS-Schmerzen fallen gemäss richtiger Betrachtungsweise im angefochtenen Entscheid in den Fachbereich der Orthopädie. Damit war die orthopädische Untersuchung zur Festlegung der erwerblichen Zumutbarkeit geeignet. Zudem machten die Ergebnisse der Untersuchung eine rheumatologische Abklärung überflüssig (vgl. E. 3.2). Der Versicherte legt auch nicht dar, inwiefern ein Rheumatologe eher in der Lage gewesen wäre, die Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau einzuschätzen. Entgegen seiner Darlegung hätte eine allfällige somatoforme Schmerzstörung nicht von einem Rheumatologen, sondern einem Facharzt der Psychiatrie beurteilt werden müssen. Diese Symptomatik ist im Übrigen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 19. März 2009 bloss verdachtsweise diagnostiziert worden. Gegen die im angefochtenen Entscheid angeführten Gründe, denen zufolge mit Blick auf den Befund des RAD vom 22. April 2009 keine Untersuchungen anderer Fachrichtungen (Rheumatologie und Neurologie) angezeigt waren, bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges vor.
Das kantonale Gericht hat sich mit Recht auf den Bericht vom 22. April 2009 abgestützt. Nachdem der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, ist daher nicht stattzugeben.
5.
5.1 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich (Urteil 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2). Daher steht die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Es ist der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne weiteres zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, zumal sie im Jahr 1987 in die Schweiz eingereist ist und ihr die deutsche Sprache nicht gänzlich fremd sein kann. Auch mit Blick auf die Betreuung des Kindes (z.B. Kontakt mit der Schule) wird sie ohnehin nicht darum herumkommen, minimale Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen. Verwaltung und Vorinstanz haben der fehlenden Berufserfahrung und dem Ausbildungsstand mit einem tiefen hypothetischen Einkommen von Fr. 28'214.- bei 80%iger Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung hinlänglich Rechnung getragen.
5.2 Zwar kann gemäss scheidungsrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erst von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (BGE 109 II 286 E. 5b S. 289; 115 II 6 E. 3c S. 10; Urteil 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 8). Hingegen lässt sich für das Ergänzungsleistungsrecht daraus nichts Abschliessendes herleiten, wobei namentlich Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB und Art. 163 ZGB zu beachten sind (AHI 2001 S. 132 E. 2b). Demgemäss weist der angefochtene Entscheid mit Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Kinderbetreuung zugemutet werden kann. Er ist zu 60 % invalid und hält sich in diesem Umfang zu Hause auf. Dies bedeutet eine Entlastung der Ehefrau, weshalb sie nicht in der gleichen Situation ist wie eine alleinerziehende Mutter nach einer Scheidung. Der in keiner Weise belegte Einwand des Beschwerdeführers, wegen seiner Invalidität könne er die Beaufsichtigung des 11-jährigen gesunden Sohnes nicht übernehmen, macht die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sodann wird von der Ehefrau nicht die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verlangt, sondern im Umfang von 80 %, womit Raum für die Kindsbetreuung bleibt.
5.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Beginn des Invalidenrentenanspruchs ihres Ehegatten (1. April 2004) 48 Jahre alt und hatte damit die gemäss scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren überschritten. Allerdings wird diese Alterslimite nicht als starre Regel, sondern als Richtwert aufgefasst (BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 mit Hinweisen; Urteil 5C.320/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.6.2.2 und E. 5.6.2.4, in: FamPra.ch 2007, S. 658), was auch für die ergänzungsleistungsrechtliche Anrechnung von hypothetischem Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gelten muss (vgl. Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 5.2.2). Zum Tragen kommt auch hier Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat. In diesem Lichte stand das Alter der Ehefrau einer Erwerbsaufnahme im Zeitpunkt des Rentenbeginnes nicht entgegen: Das Bundesgericht hat in einem Scheidungsfall, bspw. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Alter von 47 ¾ Jahren für zumutbar erachtet (erwähntes Urteil 5C.320/2006 E. 5.6.2.4). Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers ist nicht das Alter im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgeblich (hier: 53 Jahre), sondern der Sache nach jenes anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, also das im Jahr 2004 erreichte Alter. Zudem ist Art. 125 ZGB ohne Bedeutung, regelt diese Bestimmung doch den nachehelichen Unterhalt, falls die Unzumutbarkeit eines Ehegatten, für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, feststeht.
5.4 Nicht zu erläutern sind die Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.1). Denn es steht aktenkundig fest und wird auch nicht bestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt keine Anstrengungen unternommen hat, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen, was auch bei rückwirkender Leistungsfestsetzung beachtlich ist. Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (E. 3.1 hievor; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2; erwähntes Urteil P 64/03 E. 3.3.1).
6.
Die EL-Organe und Sozialversicherungsgericht haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2 b S. 205; ZAK 1983 S. 459). Steht allerdings nach den EL-rechtlichen Grundsätzen fest, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist, kann sie sich nicht darauf berufen, bei der Prüfung ihres eigenen Invalidenrentenanspruchs als Hausfrau qualifiziert worden zu sein (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Denn für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode ist allein massgeblich, was sie als Gesunde nach überwiegender Wahrscheinlichkeit täte. Anders als in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorgesehen, spielt der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht für die Wahl der Bemessungsmethode keine Rolle (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005 E. 4.2, in: SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1). Wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Konzeption kann vom Einen nicht auf das Andere geschlossen werden. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Ebenso ist der Rüge der Boden entzogen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die IV-Akten über die Ehefrau des Beschwerdeführers - namentlich den Abklärungsbericht Haushalt - nicht beigezogen hat.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer will schliesslich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG abhängig machen. Dabei lässt er unbeachtet, dass sich Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Widersetzlichkeit gegenüber Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteingliederung bezieht (BGE 133 V 511 E. 4.2 S. 512; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N. 67 zu Art. 21 ATSG). Die Anrechnung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beschlägt indes die Eingliederung nicht, sondern ist ein Element der Ergänzungsleistungsbemessung, welche Leistungen ihrerseits die Deckung des Existenzbedarfs bezwecken (Art. 2 Abs. 1 ELG). Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass aufgrund des ab 1. April 2004 verfügten Rentenanspruchs die Ergänzungsleistungen rückwirkend zu beurteilen waren (Art. 12 Abs. 4 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV). Bei rückwirkender Anrechnung von Verzichtseinkommen erfüllte eine vorherige Mahnungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG ihren Zweck von vornherein nicht.
7.2 Die konkrete Berechnung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben ist ansonsten nicht streitig, weshalb es beim Gesagten sein Bewenden hat.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin