Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1046/2010
Urteil vom 28. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X.________,
vertreten durch den Gemeinderat, und dieser
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph,
Beschwerdegegnerin,
Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. November 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 17. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010,
in Erwägung,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 16. November 2010, soweit sie von der Beschwerdeführerin angefochten wird, die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich der im Verfahren vor dem Bezirksrat Horgen um Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. daraus sich ergebender Lohn- und Entschädigungsansprüche erlassenen Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2010 betreffend zweitem Schriftenwechsel resp. Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Replik zum Gegenstand hat,
dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 und 133 V 645 E. 1 f. S. 646 ff.; vgl. statt vieler: Urteile 8C_41/2009 vom 16. Januar 2009, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, da für sie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, indem die damit zusammenhängenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. gegen das im Anschluss an einen entsprechenden unterinstanzlichen Entscheid mögliche Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), wodurch ihre Rechte gewahrt bleiben (BGE 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; Urteile 8C_827/2010 vom 12. November 2010, 9C_720/2009 vom 29. September 2009 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 mit zahlreichen Hinweisen),
dass auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin (wie namentlich der Hinweis auf das Urteil 1C_25/2009 vom 27. Januar 2009) zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, wobei von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz