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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1001/2010
Urteil vom 28. Januar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Oktober 2010.
In Erwägung,
dass der 1983 geborene G.________ seit 1. Januar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen ist,
dass der Versicherte die Ausgleichskasse mit Eingaben vom 22. Januar 2008 und 15. Januar 2009 um Erlass der rechtskräftig verfügten Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 ersuchte unter Hinweis darauf, dass sie ihm für die Jahre 2004 bis 2006 bereits einen Beitragserlass gewährt habe,
dass die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 7. April und 5. Mai 2009 sowie mit bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 den Erlass der Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 verweigert hat mit der Begründung, ein Erlass könne nur gewährt werden, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebe und Sozialhilfe beziehe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, weil der Versicherte seit 2007 keine Sozialhilfe mehr beziehe,
dass der Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 seien ihm zu erlassen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, damit sie nach vollständiger Abklärung des Sachverhalts über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 neu befinde,
dass G.________ am 3. Dezember 2010 (Poststempel) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Befinden des kantonalen Gerichts über das Gesuch um Erlass der Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008,
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 11 Abs. 1 AHVG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 84 zu Art. 83; vgl. Urteil 9C_690/2007 vom 26. November 2007), sodass bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde infolge offensichtlicher Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2010 auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht einzutreten ist, da offensichtlich keine qualifiziert begründete Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid erhoben wird, der im Übrigen gar nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers lautet,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini