BGer 1F_2/2011 |
BGer 1F_2/2011 vom 31.01.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 1/2}
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1F_2/2011
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Urteil vom 31. Januar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Verfahrensbeteiligte |
Christian Thommen,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonsrat des Kantons Luzern,
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Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
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Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Christian Thommen und das Referendumskomitee BWIS hatten gegen das Dekret des Kantons Luzern über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen beim Bundesgericht am 22. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit Entscheid vom 16. November 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C_278/2009).
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Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 hat Christian Thommen beim Bundesgericht um Revision des Urteils vom 16. November 2010 ersucht. Er beantragt die Aufhebung des genannten Urteils und die Neubeurteilung der ursprünglichen Beschwerde vom 22. Juni 2009. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
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1.
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Die Revision bundesgerichtlicher Urteile kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG), das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG) oder die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Das vorliegende Revisionsgesuch ist rechtzeitig eingereicht worden (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.
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2.1 Der Gesuchsteller hatte mit seiner Beschwerde vom 22. Juni 2009 die Aufhebung des Beitrittsdekrets verlangt. Dieser Antrag ist mit dem Urteil vom 16. November 2010 vollumfänglich beurteilt worden. Der Gesuchsteller legt nicht dar, welcher Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unbeurteilt geblieben wäre.
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2.2 Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist gegeben, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller übersieht, dass mit diesem Revisionsgrund die rechtlichen Würdigungen des Gerichts nicht in Frage gestellt werden können. Soweit der Gesuchsteller in den Ziff. 8-13 seines Gesuchs ausführt, das Bundesgericht habe bei der Auslegung des Konkordats wesentliche Gesichtspunkte "übersehen", kritisiert er das Urteil vom 16. November 2010, ohne einen Revisionsgrund darzulegen.
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2.3 Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und weist auf die Verordnung des Bundesrates vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei (SR 120.52) hin. Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um eine Tatsache oder ein Beweismittel handelt und ob sich der Gesuchsteller bereits im Beschwerdeverfahren auf die Verordnung hätte berufen können. Die genannte Verordnung richtet sich an das mit der Durchführung des BWIS betraute Bundesamt für Polizei. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil in verschiedener Hinsicht auf Art. 24a BWIS verwiesen. Das Gesuch (Ziff. 5-7) erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
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3.
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Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht gegeben. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Kantonsrat und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Steinmann
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