Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_80/2011
Urteil vom 31. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Vormundschaftsbehörde,
8750 Glarus.
Gegenstand
Wechsel des Vormunds.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (I. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das u.a. eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Onkel des im Jahr 2000 geborenen, in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes Y.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus betreffend die (durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete) Einsetzung von Amtsvormund R.________ als neuem Vormund von Y.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem beiden geschiedenen Eltern von Y.________ das Sorgerecht entzogen worden sei, gehöre das Kind unter Vormundschaft (Art. 311 Abs. 2 ZGB), zwar sei nahen Verwandten bei der Wahl zum Vormund grundsätzlich der Vorzug zu geben, indessen bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 380/381 ZGB für die Übertragung der Vormundschaft an einen externen Amtsvormund, es sei nämlich das Anliegen der Familienangehörigen, das Kind von der Pflegefamilie in die väterliche Familie zurück zu holen, dies entspreche jedoch nicht dem Kindeswohl, nachdem beiden Eltern das Sorgerecht habe entzogen werden müssen, der weitere, vom Kind selbst ausdrücklich gewünschte Verbleib in der dem Kind Geborgenheit, Verlässlichkeit und Sicherheit bietenden Pflegefamilie wäre durch die Einsetzung eines Mitglieds der Familie (väterlicherseits) als Vormund in Frage gestellt, die unabhängige Betreuung des Kindes könne nur durch einen Amtsvormund sichergestellt werden, diese Lösung werde im Übrigen sowohl vom Kind wie auch von der Mutter befürwortet, schliesslich sei (nachdem hinsichtlich der Amtsführung des früheren Vormunds keine substantiierten Anträge vorlägen) einzig die Einsetzung von R.________ als Amtsvormund Streitgegenstand, weshalb auf die Beschwerdeanträge betreffend Obhut und Besuchsrecht nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Übertragung der Obhut an die "Familie Z.________" und eine Neuregelung des Besuchsrechts beantragt, weil diese Begehren weder zulässigen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, auf kantonale Eingaben zu verweisen, die fehlende Einsicht in die (nicht Verfahrensgegenstand bildenden) Vormundschaftsberichte des früheren Vormunds zu beanstanden, dem früheren Vormund und der Vormundschaftsbehörde Vorwürfe zu machen und die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass die von U.________, V.________ und W.________ erhobenen Beschwerden in separaten Verfahren behandelt worden sind (5A_30/2011, 5A_45/2011, 5A_71/2011),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Vormundschaftsbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann