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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1005/2010
Urteil vom 1. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1938 geborene S.________ war als Betriebsmitarbeiter der C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. Januar 1992, am 9. Februar 1999 und am 11. Juli 2000 drei Gesundheitsschädigungen erlitt. Im Zuge von Abklärungsmassnahmen zu diesen Ereignissen wurden im radiologischen Institut X.________ im Oktober 2000 drei MRI-Untersuchungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Schädels durchgeführt. In der Folge machte der Versicherte geltend, durch diese Untersuchungen an seinem Gehör geschädigt worden zu sein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 und Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2002 verneinte die SUVA unter anderem einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Hörbeschwerden und den MRI-Untersuchungen. Den diesen Einspracheentscheid bestätigenden Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 14. Januar 2004 hob das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG - heute: Bundesgericht) mit Urteil U 71/04 vom 28. Januar 2005 auf und wies die Sache - soweit die Hörbeschwerden betreffend - an die SUVA zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurück.
In Nachachtung dieses Urteils holte die SUVA bei Prof. Dr. med. L.________, Chefarzt HNO-Klinik des Spitals Y.________, ein Gutachten ein (Gutachten vom 8. August 2008). Daraufhin verneinte die Anstalt mit Verfügung vom 16. März 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 erneut eine Leistungspflicht für die Hörbeschwerden des Versicherten.
B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Oktober 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt S.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch für die Hörbeschwerden zu erbringen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Unfallversicherung grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Nach Art. 6 Abs. 3 UVG besteht ausserdem eine Leistungspflicht der Versicherung für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Zudem erbringt der Versicherer seine Leistungen in Anwendung von Art. 10 UVV auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.
3.
Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA für die vom Versicherten geklagten Hörbeschwerden. Zu prüfen ist dabei einzig noch, ob er diese durch die MRI-Untersuchungen im radiologischen Institut X.________ im Oktober 2000 und damit während einer Abklärungsuntersuchung im Sinne von Art. 10 UVV erlitten hat.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ vom 8. August 2008 erwogen, eine Verursachung oder Verschlimmerung der Hörbeschwerden durch die MRI-Untersuchung sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte sich nicht auf dieses Gutachten abstützen dürfen. Der Experte postuliere darin einen anderen als den vom EVG im Urteil U 71/04 vom 28. Januar 2005 verbindlich festgestellten Sachverhalt. Während in E. 5.2 dieses Urteils davon ausgegangen werde, der Versicherte habe im Zeitraum von 17. August 2000 bis 10. September 2001 zwei Hörstürze erlitten, anerkenne Prof. Dr. med. L.________ für diese Zeit ausdrücklich nur einen Hörsturz. Da das Urteil des EVG für die Vorinstanz verbindlich sei, habe diese gegen Bundesrecht verstossen, als sie dem Gutachten Beweiswert zuerkannt habe.
4.2 Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die untere Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (vgl. Urteil 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei können für die untere Instanz nur Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Erwägungen, nicht jedoch die verwendete Terminologie, verbindlich sein.
4.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, basiert das Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ nicht auf einem anderen Sachverhalt, als ihn das EVG in seinem Urteil vom 28. Januar 2005 festgestellt hat: Auch der Experte geht einerseits von einem Hörsturzereignis in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr 2000 und von einer Hörverschlechterung während des stationären Aufenthaltes in der Klinik Z.________ im Oktober 2000 aus. Wenn der Gutachter aufgrund der Akten und seines medizinischen Wissens zum Schluss kommt, es habe sich bei der Verschlechterung im Oktober 2000 um einen schleichenden Prozess gehandelt, weshalb er für diese Verschlechterung nicht den Ausdruck "Hörsturz" benutzt, so stellt er sich damit lediglich terminologisch in Widerspruch zum Urteil des EVG, in dem auch eine längerdauernde Verschlechterung noch als "Hörsturz" bezeichnet wird. Insofern der Beschwerdeführer aus dem genannten Urteil ableitet, das EVG habe damit einen Hörsturz im Sinne der Terminologie des Prof. Dr. med. L.________ bejahen wollen, misst er dem Urteil eine Bedeutung zu, welche diesem nicht zukommt. Das Gericht erkannte damals die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen und wollte solchen gerade nicht vorgreifen. Somit wird entgegen den Vorbringen des Versicherten der Beweiswert des Gutachtens nicht dadurch geschmälert, dass der Experte von einer schleichenden Verschlechterung des Gehörs im Oktober 2000 und von einem Hörsturz Ende Dezember 2000, und nicht von zwei Hörsturzereignissen ausging.
4.4 Durfte die Vorinstanz dem Gutachten des Prof. Dr. med. L.________ hohen Beweiswert zuerkennen, so ist die Verneinung eines Kausalzusammenhanges zwischen den MRI-Untersuchungen im Oktober 2000 und den Hörbeschwerden des Versicherten und damit der Leistungspflicht der Unfallversicherung für dieses Leiden nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer