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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_933/2010
Urteil vom 2. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 30. September 2010.
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren 1958, war mit einem Pensum von 50 % als Hotellerieangestellte für das Altersheim X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Zusätzlich arbeitete sie stundenweise als Pflegerin für die Firma Y.________. Am 5. April 2008 verletzte sie sich bei einem Sturz auf der Skipiste an der linken Schulter. Die Allianz übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Allianz mit Verfügung vom 8. Februar 2010, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010, sämtliche Versicherungsleistungen per 28. Februar 2009 ein, verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und schloss den Fall unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 20 % ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 30. September 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheids beantragen, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 34 % habe, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während das kantonale Gericht und die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1 Zur Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei aufgrund einer dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit eine Invalidenrente nach UVG auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 34 % zuzusprechen. Insoweit ist unbestritten, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. März 2009 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und folglich die von der Allianz per 28. Februar 2009 verfügte Einstellung der Heilbehandlung nicht zu beanstanden ist. Weiter steht fest, dass die Versicherte infolge der ihr dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen an der linken Schulter gemäss diesbezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % hat.
2.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der aus medizinischer Sicht trotz Unfallrestfolgen zumutbaren Leistungsfähigkeit vorbringt, ist unbegründet. Verwaltung und Vorinstanz haben gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Beurteilungen laut chirurgischer Expertise des Dr. med. G.________ vom 26. Januar 2009 (nachfolgend: chirurgisches Gutachten) und gemäss interdisziplinärem Gutachten der Dres. med. B.________ und L.________ vom 4. Februar 2010 (nachfolgend: interdisziplinäres Gutachten) erkannt, dass der Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit als Hotellerieangestellte bezogen auf ein Vollpensum bei einer Arbeitsfähigkeit von 75-80 % zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin jedoch hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes über Schulterhöhe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig ist. Von einer Aktenwidrigkeit der entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein, zumal die interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie im Teilgutachten des Dr. med. L.________ wiedergegeben ist, im Wesentlichen mit der Auffassung des Dr. med. G.________ übereinstimmt und keine davon abweichenden medizinischen Beurteilungen vorhanden sind. Die Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern von der beantragten ergänzenden Abklärung neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären, weshalb das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage zu Recht und ohne Verletzung des Willkürverbots in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat.
3.
Steht die trotz Unfallrestfolgen zumutbarerweise verbleibende Leistungsfähigkeit fest, bleibt mit Blick auf die letztinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung einzig die Frage zu prüfen, von welchem Invalideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Unbestritten ist demgegenüber die Festsetzung des Valideneinkommens als Vollerwerbstätige von Fr. 69'091.85.
4.
4.1 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen angesichts der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) oder die von der SUVA geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden. Praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin erhebt zu Recht keine grundsätzlichen Einwände gegen die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Basis der Tabelle TA1 (LSE 2008). Sie beanstandet jedoch, Verwaltung und Vorinstanz hätten willkürlich auf den durchschnittlichen Bruttomonatslohn von im Dienstleistungssektor tätigen Frauen des Anforderungsniveaus 3 (Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen) von Fr. 5'023.- abgestellt, statt den angeblich korrekten Vergleichswert des tieferen Niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4'089.- zu berücksichtigen.
4.2.1 Nachdem die Versicherte unbestritten im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der vierjährigen Wirtschaftsmittelschule von 1980-1986 in verschiedenen kaufmännischen Anstellungen erwerbstätig war, sich dann von 1986 bis 1992 ausschliesslich den Aufgaben als Hausfrau und Mutter widmete, versuchte sie ab 1993 wieder ins Erwerbsleben einzutreten. Nach eigenen Angaben war damals "ein Wiedereinstieg in ihre einstige Tätigkeit infolge fehlender Teilzeit-Stellenangebote nicht möglich", weshalb sie sich anfänglich mit einer Aushilfstätigkeit im Lebensmittelverkauf begnügte. Ab 1995 arbeitete sie als Pflegehelferin im Altersheim X.________. Sie absolvierte für diese Tätigkeit 1996 einen Pflegerinnen-Grundkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes und später noch zusätzlich spezialisierte Weiterbildungskurse insbesondere für die Betreuung von Kindern sowie im Jahre 2003 auch einen PC-Grundkurs für Word und Internet. Zusätzlich zur Tätigkeit im Altersheim X.________ arbeitet sie seit Mai 2009 auch noch im Nachtdienst der Werkstätte Z.________. Neben den Hauptsprachen Deutsch und Tschechisch (als Muttersprache) verfügt sie auch über Französisch- und Englischkenntnisse.
4.2.2 Spätestens nach der Begutachtung durch Dr. med. G.________ und der Arthro-Magnetresonanztomographie vom 16. Februar 2009 stand fest, dass der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit an ihrer linken Schulter verbleiben würde, welche sie zwar in Bezug auf die Ausübung der körperlich belastenderen Tätigkeit als vollzeitliche Hotellerieangestellte oder Pflegerin von Erwachsenen teilweise einschränken würde, jedoch die Verrichtung einer leichten angepassten Tätigkeit (wie z.B. die Kinderbetreuung oder PC-Arbeiten) bei voller Arbeitsfähigkeit zuliess (vgl. E. 2.2 hievor).
4.2.3 Die Versicherte macht geltend, die Rückkehr in den erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte sei ihr in ihrem 53. Lebensjahr angesichts der langjährigen Berufsabwesenheit unter Mitberücksichtigung der prekären Stellensituation im kaufmännischen Sektor nicht zumutbar. "Ebenso illusorisch" sei die Vorstellung, dass sie eine Anstellung als Verkäuferin antreten könne, da sie in diesem Bereich weder über eine Ausbildung noch über Fachkenntnisse verfüge und diese Tätigkeit letztmals vor Jahren nur aushilfsweise in einem Dorfladen ausgeübt habe. Auch in Bezug auf eine administrative Tätigkeit im Pflegebereich erfülle sie die entsprechenden Anforderungen nicht. Das Abstellen auf den Durchschnittslohn des Anforderungsniveaus 3 sei daher willkürlich. Demgegenüber hat das kantonale Gericht mit ausführlicher und überzeugender Begründung zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihres Lebensalters - angesichts ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung, ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Weiterbildung (insbesondere hinsichtlich ihrer Pflegetätigkeit, aber auch in Bezug auf den Erwerb von PC-Kenntnissen) sowie ihrer vielseitigen Sprachkenntnisse zumutbarerweise in der Lage ist, die nötigen Voraussetzungen des Wiedereinstiegs in eine leidensangepasste Bürotätigkeit zu erfüllen. Soweit sich die Versicherte freiwillig auf die Ausübung von Tätigkeiten im Pflegebereich beschränkt, welche nach eigenen Angaben schlecht entlöhnt werden und zudem mit behinderungsbedingten Einschränkungen verbundenen (vgl. E. 2.2 hievor) sind, ist ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles - insbesondere auch ihres Alters (vgl. Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweisen) - ein Berufswechsel und Wiedereinstieg in ihren erlernten Beruf (z.B. in die Verwaltung einer sozialen Institution oder eine andere Bürotätigkeit) zumutbar (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35 E. 4.1, 9C_236/2009, mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Dabei ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf die angeblich prekäre Stellensituation im kaufmännischen Bereich abzustellen, sondern auf die Einsatzmöglichkeiten des massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.).
4.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz unter den gegebenen Umständen hinsichtlich des trotz Unfallrestfolgen zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf den Frauendurchschnittslohn im Sektor Dienstleistungen des Anforderungsniveaus 3 gemäss TA1 der LSE 2008 (Fr. 5'023.-) abgestellt haben. Für das Jahr des frühest möglichen Rentenbeginns (2009) resultiert nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne (+2,1 %: Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 91 Tabelle B10.3) sowie an die 2009 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2) ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64'157.30.
4.3 Nachdem feststeht, dass der Versicherten trotz Unfallrestfolgen die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (E. 2.2 hievor), bleibt einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht und die Allianz beim Invalideneinkommen zu Recht keinen Leidensabzug berücksichtigt haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die leidensbedingten Einschränkungen (insbesondere keine repetitiven Bewegungen und kein Heben von mehr als fünf Kilogramm schweren Gewichten mit dem linken Arm über Schulterhöhe) rechtfertigten einen Abzug von 5 %. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das von den Dres. med. L.________ und B.________ in Bezug auf eine angepasste Verweisungstätigkeit als "wünschenswert" bezeichnete "Einhalten der Rückenergonomie" sowie das Erfordernis einer "temperierten" Raumluft dürften heutzutage hinsichtlich einer Bürotätigkeit grundsätzlich gewährleistet sein. Zudem haben die genannten Gutachter hinsichtlich des feinmotorischen Einsatzes beider Hände keinerlei Einschränkungen feststellen können, sondern einzig invaliditätsfremde Gründe als mögliche Hindernisse bei der beruflichen Wiedereingliederung genannt. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles gelangten Verwaltung und Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80; Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) zutreffend zur Einschätzung, dass hier keine Veranlassung zur Vornahme eines Leidensabzuges von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen besteht.
4.4 Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 64'157.30 (E. 4.2.4 hievor) und des Valideneinkommens von Fr. 69'091.85 (E. 3 hievor) resultiert der mit vorinstanzlichem Entscheid bestätigte, laut Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010 auf 7,14 % ermittelte Invaliditätsgrad. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der angefochtene Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Allianz abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli