BGer 1F_28/2010 |
BGer 1F_28/2010 vom 03.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_28/2010
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Urteil vom 3. Februar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI
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Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,
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Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 2010 1B_323/2010.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010);
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dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 ersucht hat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2010 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (1F_23/2010);
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dass X.________ in der vorliegenden Angelegenheit mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 eine "Beschwerde" eingereicht hat;
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dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
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dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten;
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dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Pfäffli
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