BGer 8C_15/2011 |
BGer 8C_15/2011 vom 04.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_15/2011 {T 0/2}
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Urteil vom 4. Februar 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 10. Dezember 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der B.________ vom 8. Januar 2011 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010,
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in die nach Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2011 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und mangelhafte Beschwerde dem Bundesgericht am 26. Januar 2011 zugestellte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. Januar 2011 angesetzten, am 27. Januar 2011 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
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dass zudem die Beschwerde vom 8. Januar 2011 und die Eingabe vom 26. Januar 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Februar 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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