BGer 8C_16/2011
 
BGer 8C_16/2011 vom 04.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_16/2011
Urteil vom 4. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Januar 2011 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2010 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2010,
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
dass der angefochtene Entscheid vom 31. Oktober 2010 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss eigener Darstellung in der Beschwerde und laut postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2010 zugestellt wurde,
dass daher die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 7. Januar 2011 endete,
dass die Einreichung der vorliegenden Beschwerde jedoch erst am 10. Januar 2011 (Postaufgabe) und somit verspätet erfolgte,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht eingetreten werden kann, zumal keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu führen vermöchten (Art. 50 Abs. 1 BGG),
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz