BGer 8C_16/2011 |
BGer 8C_16/2011 vom 04.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_16/2011
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Urteil vom 4. Februar 2011
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________
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vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 10. Januar 2011 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2010 zugestellten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2010,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153, 124 V 400 E. 1a S. 401),
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dass der angefochtene Entscheid vom 31. Oktober 2010 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss eigener Darstellung in der Beschwerde und laut postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2010 zugestellt wurde,
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dass daher die Frist zur Einreichung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 100 Abs. 1 BGG) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 7. Januar 2011 endete,
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dass die Einreichung der vorliegenden Beschwerde jedoch erst am 10. Januar 2011 (Postaufgabe) und somit verspätet erfolgte,
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dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht eingetreten werden kann, zumal keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist zu führen vermöchten (Art. 50 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist und der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Februar 2011
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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