BGer 9C_764/2010 |
BGer 9C_764/2010 vom 04.02.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_764/2010
|
Urteil vom 4. Februar 2011
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
|
Gerichtsschreiber Ettlin.
|
Verfahrensbeteiligte |
H.________,
|
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
|
vom 22. Juli 2010.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Die 1960 geborene H.________ meldete sich am 9. November 2006 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach abgebrochener beruflicher Massnahme und namentlich unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 3. Oktober 2008 des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des Abklärungsberichts Haushalt vom 11. Dezember 2008 verfügte die IV-Stelle nach Massgabe der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode die Abweisung des Rentengesuches; der Invaliditätsgrad betrage 2 % (Verfügung vom 8. März 2010).
|
B.
|
Die von H.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juli 2010 ab.
|
C.
|
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass sie bei der Invaliditätsbemessung als zu 100 % Erwerbstätige einzustufen sei. Die Sache sei zur Festsetzung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das darüber hinaus gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2010 zurück.
|
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
|
Erwägungen:
|
1.
|
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
|
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
|
2.
|
Zu prüfen ist der Invalidenrentenanspruch, wobei letztinstanzlich bloss mehr im Streite liegt, ob die Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall als Teilzeiterwerbstätige mit Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) zu qualifizieren ist, oder als Erwerbstätige. Davon hängt die Bemessung der Invalidität entweder nach der gemischten Methode oder anhand der Einkommensvergleichsmethode ab. Nicht mehr umstritten ist eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasstem Rahmen ab Mitte 2007.
|
2.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über das intertemporale Recht (BGE 130 V 445), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Bestimmung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Sodann weist der angefochtene Entscheid auf die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode hin, welche bei Personen zur Anwendung gelangt, die zum Teil erwerbstätig sind und zum Teil im Aufgabenbereich arbeiten (Art. 28a Abs. 3 IVG). Zutreffend hält die Vorinstanz die Aufgabe des Arztes fest, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Auch die Grundsätze zum Beweiswert und der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) legt der Entscheid vom 22. Juli 2010 korrekt dar. Darauf wird verwiesen.
|
2.2 Das vorinstanzliche Gericht erwog, die Versicherte habe gegenüber der IV-Stelle keine eigenen Angaben über den prozentualen Umfang eines im Gesundheitsfall ausgeübten Arbeitspensums gemacht. Ihrer Erklärung zufolge würde sie so viel arbeiten, um finanziell gut leben zu können. Die nunmehr von der Beschwerdeführerin geltend gemachte vollzeitliche Erwerbstätigkeit habe erstmals ihre Vertreterin behauptet. Eine Aussage der Versicherten sei dies folglich nicht und beruhe auf Suggestion. Insgesamt sei vom bisherigen Arbeitspensum auszugehen, wobei die Verhältnisse bei erstmaligem Auftreten der leistungseinschränkenden Beschwerden im Jahr 2003 massgebend seien. Bis dahin habe die Versicherte während 3 ½ Jahren im Pensum von 60 % gearbeitet und sich danach bei der Arbeitslosenversicherung als in diesem Umfang vermittelbar zum Leistungsbezug gemeldet. Auch sprächen keine finanziellen Gründe gegen ein Pensum von 60 %; denn dabei lasse sich ein Einkommen von mindestens Fr. 54'000.- erzielen. Vor diesem Hintergrund gelte die Versicherte als 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Beschäftigte.
|
2.3 Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, gesundheitliche Schwierigkeiten bestünden erst seit dem Jahr 2003. Sie leide seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung und habe deswegen ab 1991 nur noch teilzeitlich arbeiten können. Entgegen willkürlicher Sichtweise des vorinstanzlichen Gerichts beruhe die Erklärung, als Gesunde vollzeitlich zu arbeiten, nicht auf Suggestion, sondern es handle sich um eine in Anbetracht ihrer Lebensgeschichte durchaus glaubwürdige Aussage.
|
3.
|
3.1 Die Beschwerdeführerin war nach Lage der Akten vor dem Jahr 2003 uneingeschränkt arbeitsfähig, und sie ist erst im Zuge der am 18. März 2003 begonnen psychotherapeutischen Behandlung von Frau med. pract. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie, teilweise arbeitsunfähig geschrieben worden. Zwar fand schon in den Jahren 1993 bis 1995 eine Psychotherapie statt; allerdings sind diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeitsatteste aktenkundig. Demzufolge gab in der Zeit vor Beginn der Therapie bei Frau med. pract. S.________ nicht eine ärztlich ausgewiesene gesundheitliche Leistungseinschränkung den Ausschlag, einer zeitlich reduzierten Arbeit nachzugehen (vgl. E. 2.1 hievor). Daran ändert die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) im Gutachten vom 3. Oktober 2008 des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nichts. Denn unbesehen der zeitlichen Genese der Störung trat laut Dr. med. A.________ die dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - nach kurzen gesundheitsbedingten Arbeitsunterbrüchen im Jahr 2003 - im Mai 2004 ein. Dabei stützte er sich auf die in den Akten liegende Arbeitsfähigkeitsbescheinigung der behandelnden Psychiaterin. Das kantonale Gericht hatte in diesem Lichte keinen Anlass, von der Expertise vom 3. Oktober 2008, welche die familiär belastete Kinder- und Jugendzeit durchaus auch berücksichtigt, abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. November 2006 selbst angab, seit drei Jahren "ein Problem nach dem anderen" zu haben. Dies deckt sich mit der von Frau med. pract. S.________ erhobenen Anamnese, was das vorinstanzliche Gericht rechtsfehlerfrei erkannt hat. Sodann hat die Versicherte nach eigenem Bekunden unabhängig von der im Jahr 1999 abgeschlossenen Ehe Teilzeitarbeiten gewählt. Bis zum Eintritt der eingeschränkten Leistungsfähigkeit frühestens im Jahr 2003 war sie mithin nicht gesundheitsbedingt freiwillig zu 60 % erwerbstätig. Gründe, welche die vorinstanzliche Feststellung einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilzeitarbeit von 60 % als unhaltbar oder willkürlich erscheinen liessen (Art. 97 Abs. 1 BGG), trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht stellte folglich für das Bundesgericht verbindlich fest, die Versicherte ginge als Gesunde einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 60 % nach (Art. 105 Abs. 1 BGG).
|
3.2 Allerdings gilt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die restlichen 40 % nicht ohne weiteres als eine im Aufgabenbereich tätige Hausfrau (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 IVV). Es kann sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Eine bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Einschränkung im Aufgabenbereich läge diesfalls nicht vor (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 27 IVV).
|
4.
|
4.1 Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a-c S. 136; vgl. auch BGE 114 V 310 E. 3a S. 313). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
|
4.2 Nach der dargelegten Konzeption ist somit die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich (Art. 27 IVV) verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich in Zusammenhang stehen. Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2 S. 53 f.).
|
5.
|
5.1 Für die Beantwortung der Rechtsfrage, welche Invaliditätsbemessungsmethode anwendbar ist, bedarf es der Feststellung, ob das Restpensum von 40 % Freizeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellt. Der angefochtene Entscheid äussert sich dazu nicht, weshalb letztinstanzlich der Sachverhalt in dieser Hinsicht ohne Einschränkung der Kognition zu ergänzen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1, in: ZBJV 146/2010 S. 1110; Urteil 9C_210/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 3.4, in: SVR 2010 IV Nr. 32 S. 102).
|
5.2 Wie erwähnt wählte die Beschwerdeführerin in den Jahren vor Eintritt der krankheitsbedingten Leistungseinschränkung aus freien Stücken eine Arbeit im Umfang von 60 % (E. 3.1 hievor). Sie lebte sodann seit 2004 getrennt und liess sich im Jahr 2006 scheiden. Heute ist sie nach Lage der Akten alleinstehend. Sie würde eigenen Angaben zufolge als Gesunde so viel arbeiten, um finanziell gut leben zu können. Danach verfuhr sie offenkundig auch früher: Aufgrund der im individuellen Konto verbuchten vergleichsweise tiefen Löhne war für sie das Erzielen eines hohen Einkommens jedenfalls nie massgebend, weshalb früher wie heute Zweck der zeitlichen Reduktion der Arbeit die Erlangung von Freizeit ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Reduktion der Arbeit um 40 % zur Führung des Haushalts nötig gewesen wäre, enthalten die Akten keine. Ein Einpersonenhaushalt verursacht denn auch weniger Aufwand, weshalb es einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit den Haushalt als Grund für ein reduziertes Arbeiten angab. Unter diesen Umständen steht der Anteil von 40 % als Freizeit fest und der Invaliditätsgrad richtet sich ausschliesslich nach der Einbusse im erwerblichen Pensum von 60 %, was die Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zur Folge hat. Der Lohn im erwähnten Pensum entspricht dabei dem Valideneinkommen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).
|
5.3 Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hievor) war die Beschwerdeführerin ab Mai 2004 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Beschäftigung bezogen auf ein vollzeitliches Pensum zu 30 % und ab Mitte 2007 im Umfang von 40 % leistungsmässig eingeschränkt. Mit Blick auf das massgebliche Arbeitspensum von 60 % bedeutet dies keine gesundheitsbedingte Lohneinbusse und selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges vom Invalidenlohn in der Höhe von 25 % (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) ist die Versicherte nicht in rentenbegründendem Umfang invalid (Art. 28 Abs. 2 IVG). Eine Einschränkung im Haushalt ist nicht zu berücksichtigen (E. 5.2). Bei dieser Sachlage schadet nichts, dass das kantonale Gericht die Invaliditätsbemessung (für den Erwerbsteil) mit gleichem Ergebnis auf der Grundlage eines Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 166/02 vom 25. März 2003 E. 2.2) und nicht gestützt auf konkrete Einkommenszahlen vorgenommen hat. Ein Invalidenrentenanspruch besteht nicht.
|
6.
|
An diesem Ergebnis ändert selbst dann nichts, falls die Bemessung des Invaliditätsgrades - wie im angefochtenen Entscheid - anhand der gemischten Methode erfolgt (Art. 28a Abs. 3 IVG) und für den Erwerbsteil die nicht offensichtlich unrichtig festgestellte Lohneinbusse von 40 % als vollzeitlich Beschäftigte und von 0 % in einer Tätigkeit von 60 % sowie die Haushaltseinschränkung von 5,75 % (gewichtet: 2,3 %) berücksichtigt wird. Diesfalls beträgt der Invaliditätsgrad gerundet 2 % (0 % + 2 %), was keinen Rentenanspruch begründet.
|
7.
|
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 4. Februar 2011
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Meyer Ettlin
|