Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_36/2011
Urteil vom 8. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 12. Januar 2011 betreffend Einstellung der Strafuntersuchung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp