BGer 1B_36/2011 |
BGer 1B_36/2011 vom 08.02.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1B_36/2011
|
Urteil vom 8. Februar 2011
|
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich.
|
Gegenstand
|
Einstellung der Strafuntersuchung,
|
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
|
In Erwägung,
|
dass X.________ gegen den am 12. Januar 2011 betreffend Einstellung der Strafuntersuchung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 28. Januar (Postaufgabe: 31. Januar) 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
|
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
|
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
|
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
|
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
|
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
|
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
wird erkannt:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. Februar 2011
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Fonjallaz Bopp
|