BGer 4A_27/2011 |
BGer 4A_27/2011 vom 09.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_27/2011
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Urteil vom 9. Februar 2011
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. X.________ AG,
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2. Y.________ SA,
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3. Z.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 12. August 2010.
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In Erwägung,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2010 eine Klage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerinnen auf Zahlung von Taggeldleistungen sowie einer Entschädigung von Fr. 40'000.-- abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
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dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und darin unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2010 weder ein Rechtsbegehren noch Ausführungen dazu enthält, inwiefern und welche Rechte des Beschwerdeführers durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen;
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dass demzufolge auf die mangels Antrags und mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2011
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Hurni
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