Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_86/2011
Urteil vom 9. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 13. Dezember 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Januar 2011 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2010, über die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Klageverfahren vor kantonalem Gericht,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht im Ansatz entnommen werden kann, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Rechtsfrage der Aussichtslosigkeit der Klage vom 2. Oktober 2009 zufolge örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts rechtsfehlerhaft bejaht haben soll (Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.3),
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich bloss behauptet, den Wohnsitz von 1979 bis 5. September 2010 - und damit bei Klageeinreichung (Art. 73 Abs. 3 BVG) - in der Schweiz gehabt zu haben (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2),
dass die Berufung auf die Ausreisebestätigung vom 5. September 2010 unbehelflich ist und damit am Ungenügen der Beschwerdebegründung nichts ändert, zumal kein Bezug auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung genommen wird, wonach gemäss bundesgerichtlichem Urteil 2C_147/2010 vom 22. Juni 2010 (E. 5.2) die Niederlassungsbewilligung per 8. Mai 2009 erlosch,
dass die Rügen, Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV sei verletzt, den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht entsprechen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generali Personenversicherungen AG, Adliswil, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin