Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_607/2010
Urteil vom 10. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1951 geborene M.________, früher Bauarbeiter/Maurer, war seit 1. Dezember 1997 arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. Februar 1999 erlitt er bei einem Unfall eine Schambeinfraktur rechts und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule; zudem wurde eine Inguinalhernie rechts festgestellt. Die SUVA kam für Heilbehandlung und Taggeld auf. Am 25. August 2000 wurde der Versicherte in der Orthopädischen Klinik X.________ operiert (chirurgische Hüftluxation rechts, Wiederherstellung einer Taille am Kopf-Schenkelhals-Übergang, Labrum und Knorpeldébridement); am 6. April 2001 erfolgte eine operative Refixation des Trochanters rechts. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 sprach ihm die SUVA ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 7. Juni 2004 ab. Am 1. Dezember 2004 wurde der Versicherte in der Klinik X.________ operiert (Osteosynthese-Materialentfernung Trochanter major rechts [3 Kortikalisschrauben]). Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. August 2005 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) hob diesen Entscheid sowie den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urteil U 389/05 vom 19. Januar 2006).
A.b Die SUVA holte ein Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 26. April 2006 ein. Mit Verfügung vom 21. September 2006 sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu; für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 30. September 2006 forderte sie zu viel ausgerichtete Renten im Betrag von Fr. 30'726.50 zurück. Im Einspracheverfahren erhielt sie ein für die Invalidenversicherung (IV) erstelltes Gutachten der Akademie A.________, Spital Y.________, vom 15. Mai 2007 und zog eine Stellungnahme des Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 23. Juli 2007 und ein Gutachten des Dr. med. L.________, Oberarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 24. Februar 2009 bei. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung auf 15 %; die Rückforderung von Fr. 30'726.50 bestätigte sie. Weitergehende Begehren wies sie ab.
B.
Auf Beschwerde hin hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Entscheid vom 27. Mai 2010).
C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheides in Bezug auf den Rentenanspruch und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2009. Eventuell sei die Sache zur materiellen Festlegung des Rentenanspruchs und der Rückforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdegegner hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innerhalb der Frist von dreissig Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG anzufechten. Da das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht kennt (Art. 90 ff. BGG; u.a. BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 f.) und keine reformatio in peius zulässt (Art. 107 Abs. 1 BGG), kann er im bundesgerichtlichen Verfahren kein Begehren im Sinne eines Antrages stellen, der über den durch die Beschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht; dem Antrag der beschwerdegegnerischen Partei kommt keine selbstständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit zu; er kann, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, nicht mehr und nichts anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde verlangen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 135 V 185, in SVR 2009 ALV Nr. 10 S. 31 [8C_231/2008]; Urteil 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 1.4). In der Vernehmlassung beantragt der Beschwerdegegner eventuell die Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung der medizinischen Akten. Soweit er geltend macht, dies könne durchaus zu einer höheren Rente, als sie die Vorinstanz festgesetzt habe, führen, wäre dieser Einwand mit eigener Beschwerde ins Verfahren einzubringen gewesen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den streitigen Rentenanspruch zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.1 Im Urteil U 389/05 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Dispositiv Ziff. 1). Es erwog, grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, dass SUVA und Vorinstanz auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 19. April 2002 abgestellt hätten (E. 3.2). Auf der Basis der in diesem Bericht angenommenen Arbeitsfähigkeit wäre auch die Bemessung der Invalidität und der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden (E. 3.3). Hingegen mache der Versicherte mit Recht geltend, dass sämtliche medizinischen Akten, auf die sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stütze, die im Röntgenbericht des Spitals W.________ vom 29. Oktober 2002 und im Bericht der Klinik X.________ vom 8. April 2003 festgestellten Schrauben nicht gewürdigt hätten. Im erstgenannten Bericht sei vermutet worden, die Schrauben könnten Nerven- und Gefässirritationen verursachen, und nach dem zweitgenannten sei bei weiteren persistierenden Schmerzen eine Schraubenentfernung in Erwägung gezogen worden, was am 1. Dezember 2004 aus diesem Grund auch erfolgt sei. Ein objektivierbarer Zusammenhang zwischen den Schrauben und den Schmerzen (und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit) sei demzufolge nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dass die Schmerzen - wie der Versicherte geltend mache - rund drei Monate nach der Schraubenentfernung eher noch stärker geworden seien, sei zwar ein Indiz gegen einen solchen Zusammenhang, doch wäre es auch denkbar, dass solche Schmerzen vorübergehend noch durch die mehrjährige Reizung und die Operation der Schraubenentfernung bedingt seien. Jedenfalls könne ein solcher Zusammenhang nicht - wie die Vorinstanz dies getan habe - ohne medizinische Beurteilung einfach negiert werden (E. 3.4). Die SUVA werde also den allfälligen Einfluss der Schrauben auf die Schmerzen aus medizinischer Sicht noch zu würdigen haben. Dies werde allerdings nicht ohne Weiteres zu einer höheren Rente oder Integritätsentschädigung führen. Wenn inzwischen die Schmerzen zurückgegangen seien, wäre das ein Indiz dafür, dass sie durch die Schrauben verursacht worden seien; zugleich wäre damit auch der Grund für eine Rente/Integritätsentschädigung möglicherweise entfallen. Wenn die Schmerzen weiterhin persistierten, wäre dies möglicherweise (was allerdings medizinisch beurteilt werden müsste) ein weiteres Indiz dafür, dass sie und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht unfallkausal seien. Falls die Unfallkausalität der Schmerzen zu verneinen sei, diese aber auf die Schrauben zurückzuführen seien, sei weiter zu prüfen, ob eine Leistungspflicht allenfalls nach Art. 6 Abs. 3 UVG bestehe (E. 3.5).
3.2 Die Vorinstanz erwog, mit den Gutachten der Dres. med. S.________ vom 26. April 2006 und L.________ vom 24. Februar 2009 sei der Auflage im Urteil U 389/05 entsprochen worden, den Einfluss der Schrauben auf die Schmerzen zu würdigen. Ein solcher Einfluss sei zu verneinen, was unbestritten sei. Eine nochmalige umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, der Invalidität und des Integritätsschadens sei nicht vorzunehmen. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht habe für den Fall eines fehlenden Einflusses der Schrauben auf das Beschwerdebild erwogen, die Beurteilung der Rehaklinik Z.________ vom 19. April 2002 und die darauf basierende Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens seien nicht zu beanstanden. Wenn es erwogen habe, eine Beschwerdepersistenz nach der Schraubenentfernung könne ein Indiz dafür sein, die Schmerzen seien nicht unfallkausal, so hätten damit nur diejenigen gemeint sein können, die als organisch nicht erklärbar eingestuft worden seien. Somit sei für die Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 eine hievon und vom Entscheid des kantonalen Gerichts vom 26. August 2005 abweichende Bemessung der Rente und der Integritätsentschädigung unzulässig; die Frage der Unfallkausalität eines allfälligen psychischen Leidens sei nicht neu aufzurollen. Für die Zeit bis 7. Juni 2004 wäre eine Neubestimmung von Rente und Integritätsentschädigung nur statthaft, wenn sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergäben, was nicht zutreffe. Die Zeit danach sei bisher nicht Beurteilungsgegenstand gewesen, weshalb die Rente bei einer Sachverhaltsänderung angepasst werden könnte (Art. 17 Abs. 1 ATSG); Anhaltspunkte hiefür im organischen Zustandsbild fehlten. Somit habe der Versicherte ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 %.
3.3 Die SUVA macht geltend, im Urteil U 389/05 sei offen gelassen worden, wie sich das Ergebnis der vorzunehmenden Abklärungen auf die Neufestsetzung des Leistungsanspruchs auswirke. Die Möglichkeit eines neu tieferen Invaliditätsgrades bzw. gar des Rentenwegfalls habe es ausdrücklich in Betracht gezogen. Zur Frage der adäquaten Unfallkausalität psychischer Beschwerden sei nicht Stellung genommen worden, weshalb deren erneuter Verneinung nichts entgegenstehe. Aus dem Dispositiv des Urteils U 389/05 gehe deutlich hervor, dass nur die Abklärungen im Sinne der Erwägungen erfolgen müssten. Die massgebende Textpassage sei durch Kommas klar von den übrigen Ausführungen abgegrenzt. Bezüglich der Neuverfügung über den Leistungsanspruch sei im Dispositiv nicht auf die Erwägungen verwiesen worden, was entscheidend sei. Betreffend den Rentenanspruch sei somit einzig formell rechtskräftig entschieden worden, darüber müsse nach erfolgten Abklärungen neu verfügt werden. Dieser Anspruch selbst oder Teilaspekte für dessen Festlegung seien bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen. Somit sei für die Zeit bis 7. Juni 2004 nicht massgebend, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision vorlägen. Für die Zeit danach müsse Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht befolgt werden, da eine rechtskräftige erstmalige Rentenfestsetzung noch nicht erfolgt sei. Gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. S.________ vom 26. April 2006, P.________ vom 23. Juli 2007 und L.________ vom 24. Februar 2009 seien dem Versicherten leidensangepasste Arbeiten aufgrund der organischen Unfallfolgen weiter zumutbar. Das für die IV erstellte Gutachten der Akademie A.________ vom 15. Mai 2007 könne dies nicht widerlegen. Den Invaliditätsgrad von 14 % und die Rückforderung von Fr. 30'726.50 habe die Vorinstanz zu Recht nicht beanstandet; sollten diese Punkte als ungenügend liquid erachtet werden, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Das Urteil U 389/05 enthält keine verbindlichen Anordnungen, welche einer Neufestsetzung der Rente ab 1. Dezember 2003 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % und der entsprechenden Rückforderung der SUVA entgegenstehen bzw. diese auf der ursprünglich ermittelten höheren Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % oder überhaupt auf einem Rentenanspruch behaften würden. Diese Folgerung ergibt sich klar aus dem in E. 3.5 des Urteils U 389/05 Gesagten, wonach die Sache zur erneuten medizinischen Abklärung an die SUVA zurückgewiesen und darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der weiteren Abklärung der Grund für eine Rente/Integritätsentschädigung möglicherweise auch entfallen könne (vgl. E. 3.1 hievor; zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden siehe BGE 135 III 334; Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010 E. 5 mit Hinweis).
Vorliegend geht es somit um eine erstmalige Beurteilung des ganzen Zeitraums ab 1. Dezember 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 9. Juni 2009 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). In diesem Rahmen sind wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Hieran ändert entgegen der Auffassung der SUVA nichts, dass noch keine rechtskräftige erstmalige Rentenfestsetzung erfolgt ist (BGE 131 V 164, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 37 zu Art. 17).
5.
Die adäquate Unfallkausalität allfälliger psychischer Beschwerden (BGE 115 V 133) wurde im vorinstanzlichen Entscheid vom 26. August 2005 verneint. Das Eidgenössische Versicherungsgericht nahm hiezu im Urteil U 389/05 nicht Stellung. Im hier von der SUVA angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, es sei nicht die Meinung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gewesen, diese Frage neu aufzurollen; da der Versicherte hiegegen keine Beschwerde erhob, hat es mit der Verneinung der SUVA-Leistungspflicht für allfällige psychische Beschwerden sein Bewenden (vgl. E. 1 hievor).
6.
6.1 Im Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 19. April 2002 wurden folgende funktionelle Diagnosen und Probleme angegeben: 1. Periarthropathia coxae rechts mit bewegungsabhängigen, akut einschiessenden Schmerzen in der Leiste und Trochanterregion rechts, deutlicher Bewegungseinschränkung in Abduktion und Flexion; 2. Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom; 3. Dysfunktionaler Umgang mit chronifizierter Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung. Dem Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar; hinsichtlich einer anderen beruflichen Tätigkeit wäre bei guter Leistungsbereitschaft im Rehaprogramm die Belastbarkeit für eine leichte Arbeit ganztags mit zusätzlich etwa 2 Stunden Pause pro Tag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar gewesen.
6.2 Die SUVA beruft sich auf die Gutachten der Dres. med. S.________ vom 26. April 2006 und L.________ vom 24. Februar 2009:
6.2.1 Dr. med. S.________ diagnostizierte eine schwerste somatoforme Schmerzstörung und eine diskretestens beginnende Coxarthrose rechts. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung (teilweise sitzend, stehend und gehend) oder vorwiegend sitzend, unter Vermeiden von Tragen und Heben schwerer Lasten, zu 100 % zumutbar (ohne zusätzliche Pausen).
6.2.2 Im zweitgenannten Gutachten diagnostizierte Dr. med. L.________ Folgendes: minimale beginnende Coxarthrose rechts, mässiges Lumbovertebralsyndrom. Dem Versicherten seien das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ganztägig stehende Arbeiten nicht mehr zumutbar; leichte bis mittelschwere Arbeiten (bis 15 kg) mit wechselhafter, vorwiegend sitzender Tätigkeit seinen aufgrund der organischen Unfallfolgen zumutbar; sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mit der Möglichkeit von wechselhaften Sitzpositionen sei ohne Einschränkung möglich. Eine ganztägige Arbeit in angepasster Tätigkeit sei zu 100 % möglich. Da die Haltung (Sitzposition) möglicherweise regelmässig verändert werden müsse, könne dies zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Die klinisch objektivierbaren organischen Unfallfolgen hätten sich zumindest seit der Begutachtung durch Dr. med. S.________ im April 2006 nicht mehr verändert. Seine Einschätzung sei deshalb sicher ab jetzt gültig, wahrscheinlich auch bereits ab April 2006.
6.3 Der Versicherte führt das Gutachten der Akademie A.________ vom 15. Mai 2007 ins Feld. In diesem neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Hüftgelenksschmerzen rechts; leichtes bis mässiges Lumbovertebral- und Cervicalsyndrom; anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.4); rezidivierende leichte depressive Verstimmung unterschiedlicher Ausprägung, abhängig von der Schmerzexazerbation (ICD-10: F33.0); der Versicherte sei seit dem Unfall vom 23. Februar 1999 aus organischer Sicht in der angestammten Arbeit als Maurer voll und in angepasster Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig.
Das Gutachten der Akademie A.________ steht der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Rehaklinik Z.________ vom 19. April 2002 sowie durch die Dres. med. S.________ vom 26. April 2006 und L.________ vom 24. Februar 2009 entgegen, die lediglich bei der Frage nach der Pausenbedürftigkeit voneinander abweichen (vgl. E. 7.2 hienach). Indessen hat die Akademie A.________ keine eigenen apparativen Abklärungen vorgenommen und auch das Gutachten des Dr. med. S.________ vom 26. April 2006 samt dessen Röntgenuntersuchung des Beckens ap vom 25. April 2006 nicht berücksichtigt. Dr. med. L.________ erstellte zudem am 13. Januar 2009 Röntgenbilder des Beckens ap und Faux-Profil rechts und der Hüfte axial rechts. Die SUVA macht in diesem Lichte zu Recht geltend, dass auf das Gutachten der Akademie A.________ im Hinblick auf die vorliegend allein massgebenden Unfallfolgen nicht abgestellt werden kann. Zu bemängeln ist am Gutachten der Akademie A.________ vor allem auch, dass kein Orthopäde beigezogen wurde.
7.
7.1 Es geht somit um die Gegenüberstellung des Berichts der Rehaklinik Z.________ vom 19. April 2002 sowie der Gutachten der Dres. med. S.________ vom 26. April 2006 und L.________ vom 24. Februar 2009 (siehe E. 6.1 f.).
Dr. med. L.________ führte am 24. Februar 2009 aus: "Die klinisch objektivierbaren organischen Unfallfolgen haben sich zumindest seit der Begutachtung durch Dr. S.________ im April 2006 nicht mehr verändert. Nach Angaben des Patienten haben seither auch keine spezifischen Therapien mehr stattgefunden, ausser eine Anpassung der Schmerzmedikation. Meine Einschätzung ist deshalb sicher ab jetzt gültig, wahrscheinlich auch bereits ab April 2006". Damit bestätigt er, dass seine Einschätzung ab April 2006 gelte, er schliesst aber nicht aus, dass die Verhältnisse auch schon vor April 2006 unverändert waren (vgl. 1. Satz: "zumindest...nicht mehr verändert").
Dr. med. S.________ erachtete am 26. April 2006 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % (ohne Pausen) mit Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend unter Vermeiden von Tragen und Heben schwerer Lasten als absolut zumutbar und ergänzte: "Der Unfallschaden wurde bereits von mehreren SUVA-Ärzten nach meinem Dafürhalten absolut korrekt geschätzt." Damit sagt er nichts anderes, als dass seine Einschätzung auch schon für den früheren Zeitraum gilt, als die SUVA-Ärzte den Versicherten beurteilten (kreisärztliche Untersuchungen erfolgten am 25. Juni 2002 und 28. Oktober 2003; am 14. Mai 2004 erstattete Dr. med. P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, eine Beurteilung). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Verhältnisse - wenn man die psychische Situation (zu Recht) weglässt - wesentlich verändert haben sollten.
7.2 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob beim Versicherten - gemäss dem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 26. April 2006 - bezogen auf den zeitlichen und leistungsmässigen Umfang eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (explizit ohne Pausen) besteht (E. 6.2.1 hievor), oder ob er - gemäss dem Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 19. April 2002 - täglich etwa 2 Stunden Pause braucht (E. 6.1 hievor).
Eine Pausenbedürftigkeit ist zu verneinen, wie sich aus Folgendem ergibt. Die SUVA stützte sich im ersten Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 auf den Bericht der Rehaklinik Z.________ und meinte, Dr. med. P.________ habe diese Einschätzung in seiner Beurteilung vom 14. Mai 2004 bestätigt. Letzteres trifft so nicht zu. Vielmehr hielt dieser schon damals fest, die "ganzheitliche Meinung der Rehaklinik Z.________, dass auch bei einer leichten Tätigkeit noch 2 h zusätzliche Pausen pro Tag zu gewähren seien, war u.E. eher wohlwollend".
Dr. med. L.________ schloss im Gutachten vom 24. Februar 2009 bei der Antwort auf Frage 6.4 die Notwendigkeit von Pausen - wie Dr. med. S.________ - explizit aus. Wenn Dr. med. L.________ gleichzeitig ausführte, es könne eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultieren, da die Haltung (Sitzposition) möglicherweise regelmässig verändert werden müsse (Antwort auf Frage 6.6), kann daraus keine Pausenbedürftigkeit abgeleitet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bedingt durch eine regelmässige Änderung der Sitzposition in casu eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll. Selbst wenn das Leistungsvermögen des Beschwerdegegners deswegen herabgesetzt sein sollte, wäre dies durch den von der SUVA gewährten 10%igen Leidensabzug (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) jedenfalls mehr als ausreichend und daher sehr wohlwollend abgegolten.
8.
Die von der SUVA ermittelte Erwerbsunfähigkeit von 14 % wird vom Versicherten in masslicher Hinsicht nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Rentenrückforderung im Betrag von Fr. 30'726.50. Hiermit hat es demnach sein Bewenden (vgl. auch Urteil 8C_892/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7).
9.
Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf, steht einer reformatio in peius des Beschwerdegegners nicht entgegen. Entgegen seiner Auffassung ist die Sache nicht an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ihn auf die Möglichkeit der Schlechterstellung hinweise und ihm Gelegenheit zum Einspracherückzug gebe (SVR 2006 IV Nr. 13 S. 47 E. 6 [I 628/01]; Urteil 8C_144/2010 vom 4. August 2010 E. 6). Hievon abgesehen kann keine Schlechterstellung vorliegen, da der gesamte Zeitraum ab 1. Dezember 2003 erstmalig zu beurteilen ist (vgl. E. 4 hievor).
10.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten; die SUVA hat keinen Parteientschädigungsanspruch (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 3 BGG ; SVR 2010 UV Nr. 9 S. 35 E. 13 [8C_286/2009], 2009 UV Nr. 11 S. 45 E. 11 [8C_606/2007]).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2010 in Bezug auf den Rentenpunkt und die damit verbundene Rentenrückforderung aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Jancar