BGer 1B_360/2010
 
BGer 1B_360/2010 vom 11.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_360/2010
Verfügung vom 11. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Brunner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Aufhebung Kontosperre,
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass die X.________ AG ihre gegen das am 30. September 2010 ergangene Urteil der Strafrechtlichen Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Februar 2011 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_360/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp