BGer 4A_30/2010
 
BGer 4A_30/2010 vom 11.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_30/2010
Verfügung vom 11. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Treis und Dr. Michael Widmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. November 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin