Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_148/2011
Urteil vom 14. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern
sowie direkte Bundessteuer 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 18. Januar 2011.
Erwägungen:
Im Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 21. Oktober 2010 das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 22. Dezember 2010 forderte es ihn unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis spätestens am 7. Januar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Nachdem er die Einschreibesendung innert der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen nicht abgeholt hatte, wurde die Zahlungsaufforderung am 5. Januar 2011, mit gewöhnlicher Post, nochmals an seine Adresse verschickt. Den Vorschuss bezahlte er nicht. Das Verwaltungsgericht erachtete die eingeschrieben versandte Zahlungsaufforderung als am letzten Tag der Abholungsfrist (31. Dezember 2010) zugestellt und trat mit Urteil vom 18. Januar 2011 gestützt auf § 195 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) auf die Beschwerde nicht ein; zugleich auferlegte es X.________ die amtlichen Kosten von Fr. 100.--.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 an das Verwaltungsgericht bemängelte X.________ dessen Nichteintretensurteil. Das Verwaltungsgericht leitete die Sache am 10. Februar 2011 zur Prüfung der Anhandnahme als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter.
In der Tat erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht als einziges ordentliches Rechtsmittel. Das Schreiben vom 8. Februar 2011 lässt allerdings selbst nicht im Ansatz erkennen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts schweizerisches Recht verletzen könnte. Soweit damit überhaupt förmlich Beschwerde geführt werden soll, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (und Art. 106 Abs. 2) BGG genügenden Beschwerdebegründung, und ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts der Ungewissheit darüber, ob der Beschwerdeführer sein an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben als bundesrechtliches Rechtsmittel verstanden haben will, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller