Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_1/2011
Urteil vom 15. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. November 2010 in Anwendung von § 80 ZPO ZH auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Januar 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts vom 26. November 2010 mit Beschwerde anzufechten;
dass in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, dass in den Beilagen zur Beschwerde die Prozessgeschichte und die Sachlage des Falles genau beschrieben würden;
dass dieser Verweis unbeachtlich ist, weil die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin