BGer 5D_17/2011 |
BGer 5D_17/2011 vom 15.02.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5D_17/2011
|
Urteil vom 15. Februar 2011
|
II. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Y.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker, Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Klage nach Art. 85a SchKG,
|
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer) vom 9. Dezember 2010.
|
Nach Einsicht
|
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 9. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Appellation der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2009 gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Z.________ vom 11. November 2009 (betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Streitwert des kantonalen Verfahrens Fr. 25'208.--) nicht eingetreten ist,
|
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Kostenerlass"),
|
in Erwägung,
|
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
|
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
|
dass das Obergericht im Urteil vom 9. Dezember 2010 erwog, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 auferlegten, innerhalb von 10 Tagen zu bezahlenden Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht geleistet habe, sei ihr (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) gemäss § 103 Abs. 1 ZPO/AG mit Verfügung vom 8. November 2010 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung angesetzt worden, diese Verfügung gelte (mangels Abholens bei der Post) als am letzten Tag der postalischen Abholfrist, d.h. als am 17. November 2010 zugestellt, die Zahlungsfrist habe daher am 18. November begonnen und (zufolge des Wochenendes) am Montag, den 29. November geendet, auch innerhalb dieser Frist habe die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Appellation nicht einzutreten sei und die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig werde,
|
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2010 u.a. als willkürlich bezeichnet,
|
dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
|
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das obergerichtliche Urteil verfassungswidrig sein soll,
|
dass es insbesondere nicht genügt, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- als übertrieben zu beanstanden, sich auf die Rechtskraft eines obergerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2010 zu berufen, die Bezahlung des Kostenvorschusses in einem früheren obergerichtlichen Verfahren zu behaupten und die Kostenvorschusspflicht der Beschwerdeführerin (als appellierender Partei) zu bestreiten,
|
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
|
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337), zumal die Verfassungsbeschwerde ohnehin als zum Vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
|
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
|
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
|
erkennt das präsidierende Mitglied:
|
1.
|
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
4.
|
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
|
5.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 15. Februar 2011
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
|
Escher Füllemann
|