BGer 1C_72/2011 |
BGer 1C_72/2011 vom 16.02.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_72/2011
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Urteil vom 16. Februar 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch den Regierungsrat, Postgasse 68, 3000 Bern 8.
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Gegenstand
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Grossratsbeschluss vom 24. November 2010
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betreffend Stellungnahme des Kantons Bern zum Rahmenbewilligungsgesuch für den Ersatz des Kernkraftwerks Mühleberg; kantonalbernische Volksabstimmung vom 13. Februar 2011,
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Beschwerde betreffend Urteil vom 11. Februar 2011 des Einzelrichters der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
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Erwägungen:
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1.
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Gestützt auf Art. 79 Abs. 1 lit. c sowie Art. 61 der Verfassung des Kantons Bern (KV) hat der Grosse Rat des Kantons Bern am 24. November 2010 beschlossen, sich in einer Stellungnahme an das Bundesamt für Energie für den Ersatz des Kernkraftwerks Mühleberg auszusprechen. Dieser Beschluss ist gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 61 Abs. 2 KV der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt worden, wobei diese Abstimmung auf den 13. Februar 2011 angesetzt worden ist.
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Mit Eingabe vom 6. Februar 2011 hat X.________ Beschwerde im Zusammenhang mit dieser kantonalbernischen Volksabstimmung erhoben und gleichzeitig um vorsorgliche Massnahmen ersucht.
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Der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist mit Urteil vom 11. Februar 2011 auf die Beschwerde und das Gesuch nicht eingetreten. Die Eingabe vom 6. Februar 2011 hat er zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat als seine Adresse A.________strasse in Luzern angegeben. Er führt nicht aus und es weist denn auch nichts darauf hin, inwiefern dies nicht gleichzeitig sein Wohnsitz sein soll. Der Wohnsitz im Kanton Bern ist indes Erfordernis zur Ausübung des Stimmrechts in einer - wie hier - kantonalbernischen Angelegenheit (Art. 55 KV; vgl. etwa BGE 115 Ia 148 E. 1b S. 152 sowie Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008, in ZBl 111/2010 S. 162, nicht publ. E. 1.1).
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Mangels Stimmrechts im Kanton Bern ist der Beschwerdeführer somit auch nicht zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt (Art. 89 Abs. 3 BGG).
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Auf die vorliegende Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten, womit das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinfällig wird.
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3.
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Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Fonjallaz Bopp
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