Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_121/2011
Urteil vom 16. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Lohnpfändung
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Lohnpfändungen (bei der Beschwerdeführerin Nr. 1 für Fr. 100.-- sowie den 13. Monatslohn abzüglich Fr. 276.--, beim Beschwerdeführer Nr. 2 für den das Existenzminimum von Fr. 4'060.-- übersteigenden Lohn) abgewiesen hat, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war und soweit das Obergericht darauf eintrat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit die frühere Pfändung durch eine neue Pfändung ersetzt worden sei und soweit (der Revision im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG zugängliche) neue Tatsachen (künftige Arbeitslosigkeit) geltend gemacht würden, erweise sich die Beschwerde als unzulässig, gegenstandslos sei die Beschwerde sodann, soweit ein von den Beschwerdeführern gerügter Fehler bereits durch das Betreibungsamt behoben worden sei,
dass das Obergericht weiter erwog, nachdem die Rechtsöffnung definitiv und der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden sei, habe das Betreibungsamt (auf das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin hin) zur Pfändung schreiten müssen, infolge der ausdrücklichen Verweigerung von Angaben zum Pfändungsvollzug durch den Beschwerdeführer Nr. 2 sei das Abstellen auf die dem Betreibungsamt bekannten Zahlen als Grundlage für die Existenzminimumsberechnung ebenso wenig zu beanstanden wie die Nichtberücksichtigung (in Übereinstimmung mit der konstanten Bundesgerichtspraxis: BGE 126 III 89 E. 3b S. 92f.) der laufenden und rückständigen Steuerschulden und der Abzahlungsraten, bei denen nicht belegt werde, dass es sich um Raten für (auf Abzahlung erworbene) Kompetenzstücke handle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann