Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1036/2010
Urteil vom 17. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010.
Nach Einsicht
in den Beschluss IV.2010.00983 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010,
in die von R.________ als "Bemerkung" betitelte, an das kantonale Gericht adressierte Eingabe vom 9. Dezember 2010,
in das Schreiben des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2010, mit welchem die Eingabe vom 9. Dezember 2010 dem Bundesgericht überwiesen wurde,
in die von R.________ am 15. Dezember 2010 dem Bundesgericht eingereichten Schriftstücke,
in Erwägung,
dass aus den Eingaben vom 9. und 15. Dezember 2010 nicht hinreichend klar hervorgeht, ob der Einleger gegen den kantonalen Beschluss IV.2010.00983 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen will,
dass dies offenbleiben kann, da die Eingaben ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 2 und 3 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügen,
dass nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die angesprochenen Eingaben nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Eingaben vom 9. und 15. Dezember 2010 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel