Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_1021/2010
Urteil vom 17. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Verfahrensbeteiligte
M.________, Ivertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren vom 5. Dezember 2008 (Massnahmen für die berufliche Eingliederung und Invalidenrente) der 1952 geborenen M.________ mit Verfügung vom 18. Juni 2009 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung zurückzuweisen,
dass das Bundesgericht den Anspruch auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zufolge aussichtsloser Beschwerde mit Verfügung vom 12. Januar 2011 verneinte,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in rechtlich korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ausführlich und schlüssig dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin nicht während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und ihr namentlich die angestammte Beschäftigung uneingeschränkt zumutbar sei, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf Arbeitsvermittlung bestehe,
dass den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden - mit welchen sich die Vorinstanz soweit vorgetragen bereits auseinandergesetzt hat - nichts entnommen werden kann, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die tatsächlichen Feststellung im angefochtenen Entscheid als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass ferner die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich zum ersten Mal eingereichten Berichte des Dr. med. H.R. G.________, Facharzt für Innere Medizin/spez. Rheumatologie, vom 7. Juli 2010 und des Dr. med. J. K.________, Facharzt für Hautkrankheiten, vom August 2009 unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind und daher unbeachtlich bleiben,
dass angesichts der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind und deswegen von der eventualiter beantragten Rückweisung in antizipierte Beweiswürdigung abzusehen ist (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), auch bezüglich der Erwägungen über die Heilung der Gehörsverletzung, welche die Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage stellt,
dass somit die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin