Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_43/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Helene Giezendanner-Feller,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. März 1996 wurde die Ehe zwischen Y.________ (geb. 1945) und X.________ (geb. 1947) geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau gestützt auf Art. 151 Abs. 1 aZGB eine Rente von monatlich Fr. 1'500.-- und ab Bezug einer AHV-Rente durch die Ehefrau von monatlich Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht wies die von beiden Parteien dagegen ergriffenen Rechtsmittel ab (Urteil 5C.107/1996 vom 30. Oktober 1996).
A.b Am 24. Februar 2009 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 13. März 1996 ein und beantragte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ab 1. Februar 2009, eventuell eine angemessene Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 21. September 2009 hiess das angerufene Bezirksgericht die Klage gut und hob die Unterhaltspflicht des Ehemannes auf.
B.
Das von X.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass das Bezirksgericht über gewisse, von den Parteien behauptete und gegenseitig bestrittene Tatsachen keinen Beweis geführt hat. Deshalb hob es das Urteil vom 21. September 2009 auf und wies dieses zur Beweisführung und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Beschluss vom 2. Dezember 2010).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Januar 2011 gelangt X.________ an das Bundesgericht und beantragt, die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Kantonsgerichts Wallis vom 13. März 1996 vollumfänglich abzuweisen.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil über eine Klage auf Abänderung eines Ehescheidungsurteils, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt. Die Voraussetzungen nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG sind demnach gegeben. Indes hat das Obergericht keinen Endentscheid gefällt, sondern die Sache an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide, es sei denn, der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, verbleibe kein Entscheidungsspielraum mehr und die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen); Letzteres ist nicht der Fall.
1.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632, E. 2.4.2 S. 633).
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die seinerzeit vom Scheidungsrichter festgelegte Rente sei von vornherein unabänderlich, weil sie ihrer Altersvorsorge diene. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde aus diesem Grunde würde sofort ein Endentscheid herbeigeführt, so dass diesbezüglich die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid erfüllt sei. Letzteres trifft indes nicht auf ihren Einwand zu, wonach die Voraussetzungen für die Abänderung der Rente nicht gegeben seien, weil die geltend gemachten Veränderungen voraussehbar bzw. vom Beschwerdegegner selbst verschuldet seien, denn eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn sich die Verhältnisse seitens des Unterhaltsgläubigers verbessert haben, was auch Gegenstand des vom Obergericht angeordneten Beweisverfahrens ist.
Ohne einen Zusammenhang mit der Eintretensfrage herzustellen, führt die Beschwerdeführerin am Schluss ihrer Beschwerde (S. 10) aus, mit der Gutheissung der Beschwerde und Abweisung der Abänderungsklage erübrige sich "ein absehbar aufwändiges und mühsames Beweisverfahren". Sie legt aber nicht dar und es liegt nicht auf der Hand, weshalb das vom Obergericht thematisch klar umschriebene Beweisverfahren in zeitlicher oder kostenmässiger Hinsicht aufwändig sein soll und die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Unabänderlichkeit der Rente bereits jetzt beantwortet werden könnte. Praxisgemäss droht bei einer Rückweisung der Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483, 647 E. 2.1). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher V. Monn