BGer 9C_969/2010
 
BGer 9C_969/2010 vom 18.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_969/2010
Urteil vom 18. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
K._________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. September 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2010, das Gesuch des 1961 geborenen K._________ um Zusprechung u.a. einer Invalidenrente abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2010 abgewiesen hat,
dass K._________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu gewähren und ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass der Versicherte nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist,
dass er gemäss den Darlegungen im angefochtenen Entscheid vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2004 kein Vollzeitpensum ausübte, sondern während vier Nächten in der Woche als Sicherheitsbeauftragter in einem Bordell tätig war und damit im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 3'600.- verdient hatte, wogegen nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein grösseres Pensum verrichtet hätte,
dass deshalb nach Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2005 von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 44'025.- auszugehen sei,
dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2004 (Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Männer), einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn auf Fr. 27'536.- festlegte,
dass damit ein Invaliditätsgrad von 37 % resultierte (Fr. 44'025.- / Fr. 27'536.- x 100 : Fr. 44'025.-), welcher keinen Rentenanspruch begründet,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die erst letztinstanzlich eingereichte und daher ohnehin prozessual unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Bestätigung der Betreibergesellschaft X._________ vom 28. Februar 2005 betreffend eine angeblich im November 2003 mit dem Beschwerdeführer getroffene Vereinbarung, wonach dieser ab Januar 2004 als Sicherheitschef auf selbstständiger Basis im Etablissement Y._________ ein Honorar von Fr. 7'500.- monatlich hätte erzielen können, das vorinstanzlich als massgeblich erachtete Valideneinkommen von Fr. 44'025.- nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt,
dass Gleiches für die Behauptung gilt, der Versicherte hätte ohne Invalidität ab 2004 Einkünfte von Fr. 51'888.- erreicht, weil er zwar selbst nicht mehr gearbeitet, jedoch mit dem Honorar von Fr. 7'500.- im Monat zusätzlich eine Arbeitskraft angestellt hätte,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn zum Gegenstand haben, bei dessen Höhe es sich um eine typische Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass der Beschwerdeführer nicht zu begründen vermag, weshalb die Vornahme eines Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn durch die Vorinstanz als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bezeichnet werden müsste, zumal seiner aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Leistungsfähigkeit mit der Annahme einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit und einer Beschäftigung im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) mit entsprechend tiefem Durchschnittslohn hinreichend Rechnung getragen wurde,
dass somit abgesehen vom reduzierten Beschäftigungsgrad keine Merkmale vorliegen, die nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) eine Kürzung des Tabellenlohnes nahelegen würden,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer