Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_8/2011
Urteil vom 20. Februar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steuergericht Solothurn.
Gegenstand
Erlass der Gerichtsgebühr,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 17. Januar 2011.
Erwägungen:
Das Steuergericht des Kantons Solothurn auferlegte X.________ mit Urteil vom 14. Dezember 2009 in einer Steuerstreitigkeit Verfahrenskosten von Fr. 100.--. Mit Urteil vom 17. Januar 2011 wies es das Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten ab. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über dieses Urteil und bittet, ihr den Betrag von Fr. 100.-- zu erlassen.
Das Urteil vom 17. Januar 2011 hat den Erlass einer Gerichtsgebühr und damit einer Abgabe zum Gegenstand, weshalb es nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch das Urteil vom 17. Januar 2011 verletzt worden sei. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Solothurner Recht keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass von Gebühren einräumt, fehlte der Beschwerdeführerin zudem die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), soweit damit der negative Erlassentscheid in materieller Hinsicht bemängelt wird (s. Urteil 2C_684/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2 mit Hinweisen); insoweit erweist sich das erhobene Rechtsmittel auch als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller