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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_1/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_24/2010 vom 7. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_255/2010);
dass X.________ mit Eingaben vom 4. und 8. November 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2010 ersucht hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2010 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (1F_24/2010), da der Gesuchsteller nicht darlegte, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass X.________ gegen die bisher ergangenen Entscheide am 7. Januar 2011 eine als "Einrede wegen nicht berücksichtigten Fakten" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht eingereicht und um rechtliche Richtigstellung ersucht hat;
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten;
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli